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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Eignung der Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VwV Ausbildungsstätten Landwirtschaft) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Eignung der Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VwV Ausbildungsstätten Landwirtschaft) Vom 22. November 2019 – Az.: 28-8410.00 – Fundstelle: GABl. 2019, S. 488 - 1
Diese Verwaltungsvorschrift wird nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses erlassen und enthält nähere Ausführungen, die bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft zu beachten sind. Ihr Ziel ist die Regelung von Details, für welche bisher lediglich ein Rahmen definiert wurde.
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Rechtsgrundlagen für diese Verwaltungsvorschrift sind:
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GartAusbStEignV),
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbStEignV),
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin,
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die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
in der jeweils geltenden Fassung.
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3.1 Die Ausbildungsstätte muss durch die zuständige Berufsgenossenschaft überprüft sein. Eine entsprechende Bestätigung soll nicht älter als ein Jahr sein.
3.2 Die Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist durch die buchführungsgemäße Erfassung der Wirtschaftsergebnisse nachzuweisen.
3.3 Alle aushangpflichtigen Gesetze sind für die Auszubildenden zugänglich zu machen.
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- 4.1
Folgende Richtwerte werden empfohlen:
- 4.1.1
Das pflanzliche Sortiment im Betrieb soll mindestens 100 Pflanzen, Arten oder Sorten umfassen.
- 4.1.2
Für die Produktion sollen mindestens 500 m2 Produktionsfläche vorhanden sein. Der Grabpflegebereich soll mindestens 200 Pflegegräber umfassen. Die Ausbildungsstätte muss über ein ausreichendes Sortiment an Zierpflanzen, Laub- und Nadelgehölzen sowie Stauden verfügen.
Die Anforderungen sind in der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin abschließend geregelt.
Für die Produktion sollen mindestens 500 m2 geschützter Anbau und 10 000 m2 Freilandanbau vorhanden sein. Es müssen Blatt-, Wurzel- und Fruchtgemüse angebaut werden. Die typische gemüsebauliche Frucht- beziehungsweise Kulturfolge im Freiland soll gewährleistet sein.
Für die obstbauliche Produktion sollen mindestens 50 000 m2 vorhanden sein. Es muss Kern-, Stein- und Beerenobst in Beständen unterschiedlichen Alters angebaut werden.
Für die Produktion müssen mindestens 500 m2 geschützter Anbaufläche sowie mindestens 5000 m2 Freilandfläche vorhanden sein. Das pflanzliche Sortiment im Betrieb soll mindestens 150 Stauden, Arten oder Sorten umfassen.
Für die Produktion im Gewächshaus müssen mindestens 1000 m2 vorhanden sein. Es müssen Kulturen für verschiedene Verwendungszwecke vorhanden sein.
4.2.1 Für die vorhandenen und zur Ausbildung angebotenen Betriebszweige werden folgende Mindestvoraussetzungen empfohlen:
4.2.1.1 Pflanzenproduktion, eine Frachtfolge nach guter fachlicher Praxis soll eingehalten werden:
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Getreidebau
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| 15 ha | - –
Zuckerrübenbau:
| inklusive Futterrüben | 5 ha | - –
Kartoffelbau
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| 3 ha | - –
Körnermaisbau:
| inklusive Silo- und Energiemais | 10 ha | - –
Ölfrüchtebau
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| 10 ha | - –
Hülsenfrüchtebau
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| 6 ha | - –
Ackerfutterbau:
| ohne Futterrüben, Silo- und Energiemais | 10 ha | - –
Grünland
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| 10 ha | - –
Waldbau
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| 10 ha | - –
Weinbau
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| 2 ha | - –
Beerenobst
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| 1 ha | - –
Kernobst
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| 1 ha | - –
Feldgemüsebau
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| 1 ha | - –
Hopfenbau
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| 1 ha |
- 4.2.1.2
Tierhaltung:
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Milchviehhaltung
| 40 Kühe | - –
Rinderaufzucht oder Rindermast
| 40 Plätze | - –
Sauenhaltung und Ferkelerzeugung
| 50 Sauen | - –
Schweineaufzucht oder Schweinemast
| 200 Plätze | - –
Legehennenhaltung
| 1000 Tiere | - –
Geflügelaufzucht oder Geflügelmast
| 1500 Plätze | - –
Schafhaltung
| 100 Muttertiere | - –
Pferdehaltung
| 10 Pferde | - –
Mutterkuhhaltung
| 30 Kühe | - –
Ziegenhaltung
| 100 Muttertiere |
- 4.2.2
Lage-, Flur-, Anbau-, Dünge- und Futterpläne sowie Bodenuntersuchungsergebnisse und Leistungsdaten der tierischen Produktion müssen vorhanden sein und für die Ausbildung zur Verfügung stehen. Betriebsanleitungen für die wichtigsten Maschinen müssen vorliegen.
4.2.3 Die landwirtschaftliche Nutzfläche soll gemäß § 2 LwAusbStEignV mindestens 32 ha betragen.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.11.2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg zur Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) vom 1. Dezember 1988, die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg zur Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 130) sowie zur Regelung der überbetrieblichen Ausbildung und Ausbildung im anerkannten Zweitbetrieb entsprechend dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 9. September 1982 vom 16. Dezember 1982 (Az.: 43-2181/7), der Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Anerkennung von Ausbildungsstätten in der Forstwirtschaft vom 1. Juli 1980 (Az.: 57.160.0), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum zur Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 30. Januar 1996 (Az.: 45-8412.24), die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum zur Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 27. März 1998 (Az.: 45-8412.24), die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 28. März 2002 (Az.: 45-8412.24) und Nummer 9, 17, 21, 28, 32 und 43 der Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Verwaltungsvorschriften der Berufsbildung im Agrarbereich vom 16. Mai 2016 (GABl. S. 488) außer Kraft. Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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