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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VwV Abschlussprüfungen Landwirtschaft) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VwV Abschlussprüfungen Landwirtschaft) Vom 22. November 2019 – Az.: 28-8410.00 – Fundstelle: GABl. 2019, S. 491 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.12.2020 (GABl. 2021, S. 35) - 1
Diese Verwaltungsvorschrift wird nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses erlassen und enthält nähere Ausführungen zur Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft. Ihr Ziel ist die Regelung von Details, für welche bisher lediglich ein Rahmen definiert wurde.
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Rechtsgrundlagen für diese Verwaltungsvorschrift sind
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die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VOAPLandw),
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§ 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice,
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§§ 12 bis 26 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin,
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§ 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbV),
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§§ 9 bis 15 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV),
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§ 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin,
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§ 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin,
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§ 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin,
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§ 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin,
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§ 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin,
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§§ 10 bis 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin,
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§ 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin,
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Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 15. April 1975 (GABl. S. 673)
in der jeweils geltenden Fassung.
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- 3.1
Gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft findet die schriftliche Abschlussprüfung in den jeweiligen Berufen als gemeinsame Prüfung an einem landeseinheitlichen Termin statt.
- 3.2
Um ein einheitliches Prüfungsniveau in der praktischen beziehungsweise betrieblichen Prüfung zu erreichen, sollen landeseinheitliche Aufgabensammlungen für die Berufe oder Fachrichtungen erarbeitet werden. Die nach § 4 BBiG-ZuVO jeweils zuständige oder mit der Vorbereitung der Prüfung beauftragte Stelle legt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss die Aufgaben auf der Grundlage der jeweiligen Aufgabensammlung fest.
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Von der Prüfungsdauer kann nur in begründeten Fällen, wie beispielsweise aufgrund einer Pandemie, soweit dies unter Berücksichtigung der den jeweiligen Ausbildungsberufen der Landwirtschaft zugrundeliegenden Bundesverordnung zulässig ist, und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Ministeriums abgewichen werden.
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- 4.1
4.1.1 Die praktische Prüfung findet auf einem von der nach § 4 Absatz 3 Nummer 8 BBiG-ZuVO zuständigen Stelle ausgewählten forstwirtschaftlichen Betrieb statt. Sie ist handlungsorientiert durchzuführen und hat eine Dauer von sechs Stunden.
4.1.2 Bei allen Aufgaben der praktischen Prüfung sind übergeordnet Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Organisation der Abläufe betrieblicher Arbeit und wirtschaftliche Zusammenhänge einzubeziehen.
4.1.3 Inhalte und Gliederung der praktischen Prüfung:
4.1.3.1 Prüfungsaufgabe Waldbewirtschaftung und Landschaftspflege I, insbesondere zu berücksichtigende Bereiche:
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Begründen und Verjüngen von Waldbeständen, Schützen von Waldbeständen,
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Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.
4.1.3.2 Prüfungsaufgabe Waldwirtschaft und Landschaftspflege II, insbesondere zu berücksichtigende Bereiche:
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Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
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Erhalten, Schützen und Pflegen besonderer Lebensräume.
4.1.3.3 Prüfungsaufgabe Holzernte und Forsttechnik, insbesondere zu berücksichtigende Bereiche:
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Hiebsvorbereitung; Ernten, Vermessen und Sortieren von Holz; Einsetzen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
4.1.4 Die Prüfungsaufgabe aus dem Bereich Holzernte und Forsttechnik soll entsprechend § 9 Absatz 7 ForstWiAusbV einen angemessenen Umfang einnehmen.
4.1.5 Prüfungsprotokolle werden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei der zuständigen Stelle aufbewahrt.
4.1.6 Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses nach § 8 VOAPLandw fertigt über die gesamte Prüfung ein Protokoll an. Dieses ist von der Protokollführung sowie dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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4.2.1 Die schriftliche Prüfung findet als gemeinsame Prüfung mit der schriftlichen Abschlussprüfung der Berufsschule statt. Ausgenommen davon ist das Prüfungsgebiet »Erkennen und Benennen von Pflanzen« in den §§ 9 bis 15 jeweils Absatz 3 Nummer 2a GärtnAusbV. Die Prüfung dauert in den Prüfungsfächern
– | Pflanzenkenntnisse 60 Minuten, davon 20 Minuten für das Prüfungsgebiet »Erkennen und Benennen von Pflanzen« am Tag der praktischen Prüfung, | – | betriebliche Zusammenhänge | 90 Minuten, | – | Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
4.2.2 Die praktische Prüfung findet in einem geeigneten von der nach § 4 BBiG-ZuVO zuständigen Stelle ausgewählten gartenbaulichen Betrieb statt.
4.2.3 Eine ergänzende mündliche Prüfung nach den §§ 9 bis 15 jeweils Absatz 5 der GärtnAusbV findet am Tag der praktischen Prüfung statt.
4.2.4 Bei der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ist der einheitliche Bewertungsbogen mit Bewertungshilfe zu verwenden.
Der praktische Teil der Prüfung findet in einer von der nach § 4 BBiG-ZuVO zuständigen Stelle ausgewählten Schule oder einer geeigneten Einrichtung statt.
Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind in der Pflanzenproduktion und in der Tierproduktion jeweils mindestens zwei Betriebszweige anzugeben, in denen die Ausbildung erfolgt ist.
4.4.1 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung dauert in der
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Pflanzenproduktion
| 90 Minuten, | - –
Tierproduktion
| 90 Minuten, | - –
Wirtschafts- und Sozialkunde
| 60 Minuten. |
4.4.2 Betriebliche Prüfung
Die betriebliche Prüfung findet in der Regel in einem von der beauftragten oder zuständigen Stelle ausgewählten landwirtschaftlichen Betrieb statt. Bei der betrieblichen Prüfung hat der Prüfling zwei praktische Prüfungsstationen mit einer Prüfungsdauer von insgesamt 270 Minuten zu durchlaufen.
4.4.3 Als selbstständige Prüfungsleistung gelten jeweils die
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schriftlichen Prüfungen in Tier- und Pflanzenproduktion,
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betrieblichen Prüfungen in Tier- und Pflanzenproduktion,
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die Prüfung in Wirtschafts- und Sozialkunde.
4.4.4 Die Beurteilungsbögen sind mit der Niederschrift der zuständigen Stelle zeitnah vorzulegen.
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- 4.5.1
Die praktische Prüfung dauert in der
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Traubenproduktion
| 120 Minuten, | - –
Kellerwirtschaft
| 120 Minuten, | - –
Vermarktung betrieblicher Erzeugnisse
| 60 Minuten. |
4.5.2 Als selbstständige Prüfungsleistung gelten
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jeweils die Prüfungsfächer Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Wirtschafts- und Sozialkunde der schriftlichen Prüfung sowie
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jeweils die Aufgaben der praktischen Prüfung nach Nr. 4.5.1 dieser Verwaltungsvorschrift.
4.5.3 Die Beurteilungsbögen sind mit der Niederschrift der nach § 4 BBiG-ZuVO zuständigen Stelle zeitnah vorzulegen.
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Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30.11.2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten der Einführungserlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Verordnung zur Durchführung der Abschlussprüfung vom 3. Februar 1975 (Az.: IV 2185), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin vom 18. Januar 1999 (Az.: 56-8614.00), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin vom 7. April 1997 die zuletzt durch die Durchführungsbestimmungen vom 18. April 2000 geändert wurden (Az.: 45-8412.72), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 7. März 2002 (Az.: 47-8412.72), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin vom 17. Mai 1996 die zuletzt durch die Durchführungsbestimmungen vom 18. April 2000 geändert wurden (Az.: 45-8412.72), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 2. Januar 1997 (Az.:45-8412.72), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 25.03.1997 (Az.: 45-8412.72), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tierwirt vom 6. November 1991 (Az.: 45-8410.08), die Durchführungsbestimmungen des Ministeriums Ländlicher Raum für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin vom 7. April 1997 (Az.: 45-8412.72), die zuletzt durch die Durchführungsbestimmungen vom 18. April 2000 geändert wurden (Az.: 45-8412.72), sowie Nummer 2, 8, 16, 20, 27, 31, 37, 40 und 42 der Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Verwaltungsvorschriften der Berufsbildung im Agrarbereich vom 16. Mai 2016 (GABl. S. 488) außer Kraft.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
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Verwaltungsvorschriften der Länder
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