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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:24-8265.44
Erlassdatum:24.01.2022
Fassung vom:24.01.2022
Gültig ab:24.01.2022
Gültig bis:30.06.2023
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7821-3
Fundstelle:GABl. 2022, 55
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuwendungen zum Pheromoneinsatz im Weinbau (VwV Pheromonförderung Weinbau)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuwendungen zum Pheromoneinsatz im Weinbau
(VwV Pheromonförderung Weinbau)



Vom 24. Januar 2022 – Az.: 24-8265.44 –



Fundstelle: GABl. 2022, S. 55



1.


1.1
Die Förderung hat das Ziel, den umweltschonenden Weinbau durch den bevorzugten Einsatz von biologischen und biotechnischen Maßnahmen im Pflanzenschutz zu fördern. Durch den Einsatz von Verwirrungsverfahren mit Pheromonen soll der Aufwand an Insektiziden, die üblicherweise bei der Bekämpfung der Traubenwicklerarten (Eupoecilia ambiguella und Lobesia botrana) zur Vermeidung von Ertrags- und Qualitätseinbußen eingesetzt werden, reduziert oder ganz vermieden werden.


1.2
Die Zuwendungen werden gewährt nach


der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,


den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen hierzu (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48 bis 49 a anzuwenden.


2.


2.1
Erstempfangende der Zuwendung sind Zusammenschlüsse von Erzeugenden in einer Rechtsform des privaten Rechts (Pheromongemeinschaft). Dies sind etwa Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), Vereine nach § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Kapitalgesellschaften, etwa GmbH, AG, oder sonstige juristische Personen des Privatrechts, etwa eingetragene Genossenschaften oder eingetragene Vereine.


2.2
Die Erstempfangenden leiten die Zuwendung in privatrechtlicher Form weiter an Inhaberinnern und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Weinbauflächen in Baden-Württemberg bewirtschaften (Letztempfangende) und die Definition der Kleinst- oder der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.


2.3
Ferner können bei Vorliegen der in Nummer 6.1.1 Satz 4 genannten Voraussetzungen auch Einzelantragstellende Zuwendungsempfangende sein, soweit sie die Definition der Kleinst- oder der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.


3.


3.1
Als biologisches oder biotechnisches Verfahren der Schädlingsbekämpfung im Weinbau wird die Anwendung der Pheromon-Verwirr-Methode zur Traubenwicklerbekämpfung gefördert.


3.2
Die Pheromon-Verwirr-Methode ist zur Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers oder zur Bekämpfung des Einbindigen und des Bekreuzten Traubenwicklers in der ersten und zweiten Generation (Heu- und Sauerwurm) anzuwenden. Dazu sind die Pheromondispenser entsprechend den Vorgaben der amtlichen Pflanzenschutzhinweise der unteren Landwirtschaftsbehörden auszuhängen.


3.3
Förderfähig ist beim Pheromonverfahren die gesamte bestockte Rebfläche einschließlich unbestockter Teile. Falls die Förderung für unbestockte Rebflächen beantragt wird, muss auch auf diesen eine den Vorgaben für bestockte Rebflächen entsprechende Verteilung der Dispenser erfolgen. Die Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung im Rahmen der Pheromon-Verfahren werden nicht gefördert.


4.


4.1.
Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen, wenn aufgrund der Stärke des Befalls mit Schadorganismen zu erwarten ist, dass mehr als die Hälfte des Erntegutes nicht vermarktungsfähig sein wird oder mehr als 10 Prozent des Kulturpflanzenbestandes so stark geschädigt wird, dass auch in den Folgejahren erhebliche Ertragseinbußen auftreten.


4.2.
Vor Durchführung der Maßnahme ist ein Antrag nach Nummer 6.1 zu stellen.


4.3.
Sofern für Flurstücke im Rahmen des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) für die Teilmaßnahmen D1 (Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel im gesamten Betrieb) oder D2 (Ökologischer Landbau) bereits eine Förderung erfolgt, werden diese Flächen von der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung einer Doppelförderung ausgeschlossen.


4.4.
Zuwendungen können nicht an Stellen innerhalb der Landesverwaltung gewährt werden.


4.5.
Weinbauflächen in Bundesländern außerhalb von Baden-Württemberg sind nicht förderfähig.


5.


5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetrag je Hektar Verwirrungsfläche und Jahr gezahlt. Die Zuwendung je Hektar Verwirrungsfläche und Jahr beträgt 100 Euro.


5.2
Die Zuwendung ist auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt.


5.3
Die Mehrwertsteuer ist nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.


5.4
Zuwendungen unter 250 Euro je Antrag werden nicht gewährt.


6.


6.1


6.1.1
Anträge können im Rahmen einer Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft (siehe Nummer 2.1) gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch eine bevollmächtigte Person der Pheromongemeinschaft, die eine Bündelung vornimmt. Die bevollmächtigte Person hat dem Antrag eine Abschrift ihrer Legitimation, etwa einen Vertrag oder eine Satzung oder zumindest eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass sie im Namen und mit Vollmacht aller Mitglieder der Pheromongemeinschaft handelt. Einzelanträge (siehe Nummer 2.3) können gestellt werden, sofern eine Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 2,5 Hektar beträgt.


6.1.2
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des »Gemeinsamen Antrags« mittels elektronischer Antragstellung über das System Flächeninformation und Online-Antrag – FIONA und durch anschließende Übermittlung des schriftlichen komprimierten Antrags. Der Antrag enthält Angaben zu Name und Größe des Unternehmens, zur Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens oder der Tätigkeit, zum Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten und Angaben zur Art der Beihilfe und zur Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.


6.1.3
Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres zu stellen.


6.1.4
Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung ist förderunschädlich.


6.1.5
Die Weitergabe der Zuwendung von den Erstempfangenden an die Letztempfangenden erfolgt abweichend von VV Nummer 12 zu § 44 Absatz 1 LHO nach folgendem Verfahren: Die Erstempfangenden geben die ihnen bekanntgegebenen Bedingungen für die Förderung des Pheromoneinsatzes in geeigneter Weise den Letztempfangenden bekannt und weisen diese darauf hin, dass sie die Bedingungen durch die Teilnahme am Pheromoneinsatz konkludent akzeptieren. Andernfalls müssen die Letztempfangenden binnen einer Frist von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Bedingungen schriftlich gegenüber den Erstempfangenden widersprechen. In diesem Fall kann keine Förderung des Pheromoneinsatzes erfolgen.


6.1.6
Die zweckentsprechende Verwendung wird von den Erstempfangenden nachgewiesen durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungen in Kopie sowie einer tabellarischen Übersicht, die Name und Anschrift, Verwirrungsfläche in Hektar und Zuwendungsbetrag je Letztempfangender oder Letztempfangendem enthält. Da die Letztempfangenden als Teilnehmende am Pheromoneinsatz den nicht durch die gewährte Zuwendung gedeckten Teil der Kosten von Pheromonbeschaffung und -einsatz selbst tragen, gilt die tabellarische Übersicht nach Satz 1 zugleich als Verwendungsnachweis der Letztempfangenden gegenüber den Erstempfangenden. Bei Zuwendungsempfangenden im Sinne der Nummer 2.3 gelten die Angaben im Antrag als Verwendungsnachweis.


6.1.7
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises im Jahr der Antragstellung oder spätestens im darauffolgenden Jahr.


6.2


Die Bearbeitung der Anträge einschließlich der Erfassung und Kontrollen sowie der Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt den unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern, in deren Dienstbezirk die jeweilige antragstellende Person ihren Unternehmenssitz hat. Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind für die Verwaltungskontrollen einschließlich der Bewilligungsfreigabe sowie für die Vor-Ort-Kontrollen zuständig.


6.3


Die mit der Antragstellung zusammenhängenden Unterlagen, etwa Anträge oder Belege, sind von den unteren Landwirtschaftsbehörden und den Erstempfangenden ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendung auf Grund dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.


7


7.1
Für die Vor-Ort-Kontrolle werden 5 Prozent der Anträge per Zufallsauswahl gezogen. Die Auswahl der zu kontrollierenden Anträge erfolgt automatisiert auf elektronischer Datenbasis.


7.2
Die beantragte Fläche wird vor Ort überprüft und stichprobenweise auf den erforderlichen Besatz mit Pheromonampullen begutachtet.


8


8.1
Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


8.2
Die Zuwendung wird keinem Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.


8.3
Die Zuwendung wird nach Artikel 26 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht gewährt, wenn festgestellt wird, dass der Befall durch Traubenwickler vom Unternehmen absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde


8.4
Die Antragstellenden werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro ab dem 1. Juli 2016 die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf Transparenzdatenbank https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de veröffentlicht werden.


9


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 24. Januar 2022 in Kraft und am 30. Juni 2023 außer Kraft.

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