- 1.
- 1.1
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede beabsichtigte Einführung bzw. Umgestaltung von Beihilfen zu notifizieren, das heißt der Kommission zu melden.
- 1.2
Beihilfen an Unternehmen des Agrarsektors, die entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 9), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 vom 22. 2. 2019, S. 1) geändert worden ist (De-minimisVO), gewährt werden, unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV.
- 1.3
Sofern kommunale Beihilfen im Agrarsektor als De-minimis-Beihilfen nach der De-minimisVO gewährt werden, ist wie unter Nummer 2 bis 4 beschrieben vorzugehen.
- 2.
Die in Artikel 3 Absatz 2 und 3 der De-minimisVO festgelegten Höchstwerte sind einzuhalten.
- 2.1
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimisVO darf die einem Unternehmen nach der De-minimis-Regelung gewährte Beihilfe insgesamt 20 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Dieser Höchstwert gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Die Beihilfe gewährenden Kommunen haben bei der Gewährung der De-minimis-Beihilfen die Einhaltung dieses Höchstwertes durch eine entsprechende Antrags- und Bewilligungsgestaltung sicherzustellen.
- 2.2
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der De-minimisVO darf die Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarsektors bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang zur De-minimisVO festgesetzten Werte nicht übersteigen. Um dies sicher zu stellen, ist wie folgt vorzugehen:
- 2.2.1
Die Gemeinden melden die voraussichtliche Höhe der De-minimis-Beihilfen jährlich bis zum 31. Januar dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde. Ebenso melden die Landkreise und die Stadtkreise die voraussichtliche Höhe der De-minimis-Beihilfen dem jeweiligen Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde.
- 2.2.2
Die Landratsämter melden die voraussichtliche Höhe der De-minimis-Beihilfen sowohl der kreisangehörigen Gemeinden als auch der Landkreise und der Stadtkreise jährlich bis zum 15. Februar dem jeweiligen Regierungspräsidium.
- 2.2.3
Die Regierungspräsidien melden die voraussichtliche Höhe der De-minimis-Beihilfen für den jeweiligen Regierungsbezirk jährlich bis zum 1. März dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium).
- 2.2.4
Das Ministerium weist den Regierungspräsidien die jeweiligen Finanzkontingente im Rahmen des dem Land Baden-Württemberg zur Verfügung stehenden Höchstbetrages zu.
- 2.2.5
Die Regierungspräsidien weisen den Landratsämtern als unteren Verwaltungsbehörden die entsprechenden Finanzkontingente zu. Diese weisen den Landkreisen, den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden die entsprechenden Finanzkontingente zu.
- 2.2.6
Erst nachdem die Beihilfe gewährende Stelle ihr Kontingent zugewiesen bekommen hat, darf eine Bewilligung erfolgen.
- 3.
Artikel 5 der De-minimisVO beinhaltet Regelungen zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach der De-minimisVO mit De-minimis-Beihilfen nach anderen EU-Verordnungen sowie mit staatlichen Beihilfen.
- 3.1
Die Beihilfe gewährenden Stellen haben diese Regelungen zu beachten.
- 3.2
Im Bedarfsfall können die Beihilfe gewährenden Stellen ihre Förderprogramme den Landratsämtern als unteren Verwaltungsbehörden vorlegen. Diese prüfen die Förderprogramme auf eine mögliche Kollision mit staatlichen Förderprogrammen im Agrarbereich. Sollte das Landratsamt zu dem Ergebnis kommen, dass eine unzulässige Kumulierung in Betracht kommt, ist die Beihilfe gewährende Stelle dahingehend zu beraten.
- 4.
Damit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seiner Koordinierungsverpflichtung gegenüber der Kommission nachkommen kann, ist bei jeder Anwendung der De-minimisVO auf Landesebene eine Unterrichtung des BMEL durch das jeweilige Land über Titel und Zweck der ausgereichten De-minimis-Beihilfen, den gewährten Gesamtbeihilfebetrag sowie eine Aufteilung dieses Betrages nach Jahren erforderlich. Damit das Ministerium dieser Verpflichtung nachkommen kann, ist folgendes Meldeverfahren einzuhalten:
- 4.1
Die Gemeinden melden die tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfen des vorangegangenen Kalenderjahres (maßgeblich ist das Datum des Bewilligungsbescheides) jährlich bis zum 31. Januar dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde. Ebenso melden die Landkreise und die Stadtkreise die tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfen des vorangegangenen Kalenderjahres dem jeweiligen Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde.
- 4.2
Die Landratsämter melden die tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfen des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl der kreisangehörigen Gemeinden als auch der Landkreise und der Stadtkreise jährlich bis zum 15. Februar dem jeweiligen Regierungspräsidium.
- 4.3
Die Regierungspräsidien melden die tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfen des vorangegangenen Kalenderjahres für den jeweiligen Regierungsbezirk jährlich bis zum 1. März dem Ministerium.
- 4.4
Für die in Nummer 4.1 bis 4.3 geregelten Meldungen ist die in der Anlage (Meldung an das MLR über ausgereichte De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gemäß VO (EU) Nr. 1408/2013) beigefügte Tabelle zu verwenden.
- 5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 14. März 2019 in Kraft und am 13. März 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift VwV – Kommunale Beihilfen im Agrarsektor vom 30. Mai 2008 (GABl. S. 190), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2014 (GABl. S. 69) geändert worden ist, außer Kraft.