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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 01.01.2022 bis 31.12.2024 Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Förderung von Innovations- und Technologievorhaben im Rahmen des Programmes Invest BW (VwV Invest BW – Innovation) Vom 15. Januar 2021 – Az.: 31-4331.11/31 – Fundstelle: GABl. 2021, S. 86 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.10.2021 (GABl. 2021, S. 472) InhaltsverzeichnisPräambelDie weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat auch Deutschland und Baden-Württemberg schwer getroffen und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. Die Coronavirus-Pandemie stellt eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und den Staat in der Geschichte des Landes Baden-Württemberg dar. Baden-Württemberg gehört zu den innovativsten Regionen Europas. Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg sind Investitionen in Zukunftstechnologien und Innovationen existenziell. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Innovationsaktivitäten vorübergehend einstellen. Die Unternehmen brauchen dringend Unterstützung, um ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im Standortwettbewerb bestehen zu können. - 1
Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
- 1.1
Mit dem Förderprogramm Invest BW soll die gesamtwirtschaftliche Nachfrage im Land gestärkt und zugleich die Unternehmen bei ihren Innovationsanstrengungen konsequent unterstützt werden.
Zuwendungsziel ist es, wirkungsvolle Anreize insbesondere für mittelständische Unternehmen zu schaffen, ihre Forschungsaktivitäten zu erhöhen und vermehrt marktgängige Innovationen, insbesondere auch im Bereich der wichtigen Zukunftstechnologien und -felder mit großen Marktpotenzialen, wie Künstlicher Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher und Zukunftsfelder wie zum Beispiel Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen, zu entwickeln. Eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung ist unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien branchenoffen und technologieneutral möglich.
Darüber hinaus soll die aktive Kooperation von Unternehmen und Forschungseinrichtungen gestärkt und damit der anwendungsorientierte Wissens- und Technologietransfer nachhaltig ausgebaut werden.
- 1.2
Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie auf Grundlage der folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:
- –
Den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO); insbesondere gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
- –
dem § 12 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg;
- –
dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere den §§ 48, 49, 49 a;
- –
dem Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (»AGVO«, EU-ABl. L 215/3 vom 7. Juli 2020);
- –
dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (»FuEuI-Rahmen«, EU-ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 289).
Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtungen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet über eine Förderung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
Zweck der Förderung
- 2.1
Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen beziehungsweise nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und -prozesse sowie datenbasierte Dienstleistungen (sogenannte Smart Services) und Service-Plattformen abzielen. Das Vorhaben muss auf die Erschließung neuer Marktfelder und eine Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Innovationskraft der Unternehmen ausgerichtet sein.
- 2.2
Mit der Innovationsförderung erhalten die geförderten Einrichtungen wirkungsvolle Anreize, ihre Forschungsaktivitäten zu erhöhen und marktgängige Innovationen insbesondere im Bereich von Zukunftstechnologien, wie Künstlicher Intelligenz, Quantentechnologien, Gesundheitstechnologien, Biointelligente Systeme, innovative Mobilitätssysteme, CO2-neutrale Kraftstoffe oder Energiespeicher und Zukunftsfelder wie zum Beispiel Ressourceneffizienz, Gesundheitsdienstleistungen oder Informations- und Kommunikationsdienstleistungen zu entwickeln.
- 3
Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
- 3.1
FuEuI-Einzelvorhaben müssen von antragsberechtigten Unternehmen durchgeführt werden.
- 3.2
FuEuI-Verbundvorhaben müssen in wirksamer Zusammenarbeit von mehreren antragsberechtigten Unternehmen beziehungsweise von antragsberechtigten Unternehmen und antragsberechtigten Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Dabei sollen mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette in einer ausgewogenen Partnerschaft kooperieren (Verbundteilnehmende). Im Rahmen von Verbundvorhaben müssen alle Partner anteilig innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen. Die Verbundteilnehmenden regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und bestimmen eine konsortialführende Einrichtung.
- 3.3
Die Kooperationsvereinbarung für Vorhaben nach Nummer 3.2 muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- –
Beschreibung und Zielstellung des Projekts;
- –
Bestimmung der konsortialführenden Einrichtung;
- –
Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der beteiligten Verbundteilnehmenden am Gesamtaufwand des Projekts;
- –
vollständiger Arbeitsplan der beteiligten Verbundteilnehmenden einschließlich Arbeitspakete, Termine sowie zugeordnete Personalaufwände in Personenmonaten;
- –
Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergaben von Aufträgen an Dritte;
- –
Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung von Projektergebnissen.
- 3.4
Antragsberechtigt sind
- a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg errichten wollen (nachfolgend: Unternehmen);
- b)
bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Hochschulen und Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Baden-Württemberg (nachfolgend: Forschungseinrichtungen1).
- 3.5
Die antragstellenden Einrichtungen müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese nachweisen.
- 3.6
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, insbesondere
- –
wenn diese ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind. Dies gilt insbesondere für antragstellende Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für antragstellende Einrichtungen und, sofern die antragstellende Einrichtung eine juristische Person ist, für deren gesetzlich Vertretenden, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Ausgenommen sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die am 31. Dezember 2019 keine sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu sogenannten Unternehmen in Schwierigkeiten wurden;
- –
wenn diese einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
- 3.7
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- –
die in den vergangenen zwölf Monaten eine Förderung für ein Einzelvorhaben nach Nummer 3.1 oder bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 als konsortialführende Einrichtung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift erhalten haben; oder soweit die Gesamtsumme der erhaltenen Zuwendungen in den vergangenen zwölf Monaten pro Unternehmen den Betrag von 5 000 000 Euro bereits erreicht hat;
- –
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts zu 25 Prozent oder mehr beteiligt sind.
- 3.8
Nicht gefördert werden Vorhaben,
- –
die vor Bewilligung bereits begonnen wurden;
- –
für die eine Förderung bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurde oder beantragt werden soll (ausgenommen Vorhaben nach Nummer 6.3);
- –
die ganz oder teilweise im Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
- 4
Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
Für die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg sind Investitionen in Zukunftstechnologien und Innovationen existenziell. Ziel der Innovationsförderung ist die Unterstützung der Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie und den bestehenden Herausforderungen durch den Strukturwandel in der gesamten Wirtschaft sowie den Wandel hin zu einer klimafreundlicheren und ressourcenschonenderen Wirtschaft, um ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und im Standortwettbewerb bestehen zu können.
Es gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
- –
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen und überwiegend in Baden-Württemberg und von der antragstellenden Einrichtung selbst durchgeführt werden.
- –
Die antragstellende Einrichtung muss über das notwendige spezifische Fachwissen beziehungsweise das technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des. Vorhabens verfügen. Dazu gehört insbesondere auch, dass sie über ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal verfügt oder entsprechende Neueinstellungen vorsieht. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss auch bei Projektdurchführung in allen Bereichen der antragstellenden Einrichtung sichergestellt sein.
- –
Der Umsetzungszeitraum beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. In begründeten Ausnahmefällen und sofern für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich, beträgt der Umsetzungszeitraum maximal 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 in Ausnahmefällen bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
- –
der geplante Vorhabenbeginn muss grundsätzlich sechs Monate nach Datum der Antragseinreichung erfolgen;
- –
Das Vorhaben muss die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien nach Nummer 6.2 erfüllen.
- –
Bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 mit einer Beteiligung von Forschungseinrichtungen, muss der überwiegende Anteil des Gesamtvorhabens auf die Unternehmen entfallen. Als Bemessungsgrenze gelten mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personenmonate.
- 5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- beziehungsweise Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
- 5.2
Der Fördersatz beträgt bei Unternehmen mit weniger als 3 000 Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO)
- –
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens im Fall der industriellen Forschung2;
- –
bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens im Fall der experimentellen Entwicklung3.
- 5.3
Der Fördersatz nach Nummer 5.2 erhöht sich um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen4 und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen5 gemäß Anhang I AGVO.
- 5.4
Der Fördersatz beträgt bei Unternehmen mit 3 000 oder mehr Beschäftigten (unter Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen beziehungsweise Partnerunternehmen gemäß Anhang I AGVO)
- –
bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens im Fall der industriellen Forschung;
- –
bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens im Fall der experimentellen Entwicklung.
- 5.5
Bei Verbundvorhaben im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Nummer i und ii AGVO kann für Unternehmen ein Zuschlag in Höhe von bis zu 15 Prozentpunkten auf den jeweiligen Fördersatz gewährt werden, maximal jedoch bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Teilvorhabens. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bestreitet beziehungsweise ein oder mehrere am Verbundvorhaben beteiligte Forschungseinrichtungen mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuwendung beziehungsweise der Fördersatz wird bei Verbundvorhaben für jede einzelne geförderte Einrichtung getrennt ermittelt.
- 5.6
Bei Forschungseinrichtungen können höhere Fördersätze von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, sofern
- –
das Teilvorhaben ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten6 nach Maßgabe des FuEuI-Rahmens umfasst und damit beihilfekonform gefördert werden kann;
- –
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Forschungseinrichtung hinsichtlich ihrer Kosten beziehungsweise Ausgaben und Finanzierung buchhalterisch getrennt voneinander erfasst und nachgewiesen werden7;
- –
das FuEuI-Verbundvorhaben ansonsten nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks im notwendigen Umfang nicht möglich wäre;
- –
die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung der selbst erarbeiteten Ergebnisse hat. Dem Antrag ist ein Verbreitungs- und Verwertungskonzept beizufügen.
- 5.7
Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
- 5.8
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8 AGVO möglich.
- 5.9
Unterschreitet die zu beantragte Zuwendung den Betrag von 20 000 Euro, kann grundsätzlich keine Zuwendung gewährt werden. Ausnahmen sind bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung möglich.
- 5.10
Die Zuwendung für ein Einzelvorhaben nach Nummer 3.1 beziehungsweise die Summe der Zuwendungen für ein Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf den Betrag von 5 000 000 Euro nicht übersteigen. Bei Verbundvorhaben nach Nummer 3.2 darf die Zuwendung an eine beteiligte Forschungseinrichtung den Betrag von 2 500 000 Euro nicht übersteigen.
- 5.11
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt festgelegt:
- a)
Personalausgaben im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO (Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird).
- b)
Die Kalkulation und der Nachweis der projektbezogenen förderfähigen Personalausgaben für Unternehmen erfolgen in pauschalierter Form. Die Ermittlung der Personaleinzelausgaben erfolgt anhand der voraussichtlichen einkommen-/lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter je Kalenderjahr (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) der im Projekt tätigen Mitarbeitenden.
Soweit Geschäftsführende beziehungsweise Vorstandsmitglieder oder vergleichbare Personen im Projekt tätig werden, sind hierfür Personaleinzelausgaben von entsprechendem Führungspersonal im Unternehmen (Projektleitende, Abteilungsleitende oder vergleichbares Führungspersonal) zum Ansatz zu bringen. Bei Unternehmerinnen oder Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann hilfsweise auch der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nummer 24 PreisLS als Dividend angesetzt werden. Die Obergrenze für das zuwendungsfähige Jahresbruttogehalt liegt bei 120 000 Euro. Der für die Kalkulation maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Division der vorstehend genannten Bruttolöhne beziehungsweise -gehälter durch die theoretisch möglichen Jahresarbeitsstunden (ohne Abzug von Fehlzeiten wie beispielsweise Urlaub, Krankheit) laut Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag. Hierbei sind gegebenenfalls vorgegebene Wochen- oder Monatsarbeitsstunden entsprechend auf Jahresarbeitsstunden umzurechnen.
Als Mengengerüst für die Vorkalkulation dienen die voraussichtlich für das Projekt zu leistenden und durch geeignete Maßnahmen zu erfassenden und nachzuweisenden (zum Beispiel durch Stunden-/Zeitaufschriebe, elektronische Zeiterfassung) produktiven Stunden (ohne Fehlzeiten).
Personenstunden für in Bezug auf das Vorhaben notwendige Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können bis zu einer Obergrenze von zehn Prozent der Gesamtpersonalausgaben als eigenes Arbeitspaket beantragt und abgerechnet werden.
- c)
Die Ermittlung der Personalausgaben für Forschungseinrichtungen erfolgt entsprechend den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung vom Land Baden-Württemberg beziehungsweise durch den Bund und die Länder erhalten, können eine Förderung ausschließlich für den nicht von der Grundfinanzierung gedeckten zusätzlichen Aufwand beantragen.
- d)
Fremdleistungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO. Ausgaben für projektbezogene Unteraufträge an Dritte, insbesondere Dienstleistungen ohne Forschungscharakter sowie Unteraufträge an Forschungseinrichtungen. Die Ausgaben für Unteraufträge dürfen 40 Prozent der Gesamtausgaben des Projekts nicht überschreiten. Eine Begründung der Notwendigkeit ist dem Antrag beizufügen. Ebenso ist die Höhe der angesetzten Fremdleistungen zu plausibilisieren (zum Beispiel durch die Vorlage eines Angebots, einer unverbindlichen Preisauskunft oder einer begründeten Kostenschätzung).
- e)
Zusätzlich wird ein pauschaler Gemeinausgabenzuschlag in Höhe von maximal 100 Prozent der kalkulierten Personaleinzelausgaben für Unternehmen beziehungsweise 20 Prozent der kalkulierten Personalausgaben für Universitäten und Hochschulinstitute gewährt.
- f)
Gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erhalten einen institutsspezifischen Gemeinausgabenzuschlag in Höhe der geprüften Zuschlagsätze für öffentlich geförderte Projekte8.
- g)
Mit der Gemeinausgabenpauschale sind bei Unternehmen alle übrigen projektbezogenen Ausgaben abgegolten. Dies umfasst beispielsweise Positionen wie Personalneben- und Gemeinausgaben (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, allgemeine Qualifizierungs- und Weiterbildungsausgaben, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung), Reiseausgaben, Büromiete, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, IT-/Wartung, Telefon, Internet, Büroverbrauchsmaterial, innerbetriebliche Leistungsverrechnungen, Abschreibungen auf Anlagen und Geräte, Vertriebs-, Material- und Fertigungsausgaben sowie Steigerungen der Personalausgaben während der Projektlaufzeit. Eine weitergehende Abrechnung dieser oder ähnlicher Ausgaben ist ausgeschlossen.
- h)
Bei Forschungseinrichtungen sind in begründeten Einzelfällen darüber hinaus folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- –
Material-/Sachausgaben: Projektbezogene Ausgaben für Material, Komponenten und ähnliches unter Abzug von Rabatten, Skonti und anderen Nachlässen;
- –
Reiseausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen des Personals der Forschungseinrichtung.
- i)
Beantragt eine Forschungseinrichtung eine Förderung für Ausgaben gemäß Nummer 5.11 Buchstabe h, sind die Notwendigkeit sowie insbesondere der konkrete Projektbezug im Antrag nachvollziehbar zu erläutern. Allgemeine Ausgabepositionen (zum Beispiel Grundausstattung, Büro- oder Verbrauchsmaterial) sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- j)
Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Förderantrags sowie Investitionsausgaben für aktivierungspflichtige Wirtschafts- und Anlagegüter sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- 6
Bewertungskriterien
- 6.1
Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten unter wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen. Die Begutachtung erfolgt durch den beauftragten Projektträger (gegebenenfalls unter Einbindung von externen Gutachterinnen und Gutachtern beziehungsweise Expertinnen und Experten). Für Förderentscheidungen von besonders bedeutsamen Vorhaben und einem Fördervolumen von mindestens 500 000 Euro kann das Wirtschaftsministerium einen fachlichen Beirat einrichten. Der Beirat soll die Landesinteressen wahrnehmen und hat insbesondere die Aufgabe eine Förderempfehlung abzugeben. Die abschließende Förderentscheidung trifft das Wirtschaftsministerium.
- 6.2
Die Förderprioritäten beziehungsweise -kriterien, nach denen Entscheidungen über Förderanträge getroffen werden, werden wie folgt festgelegt:
- a)
Innovationshöhe: Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, sowie mögliche Leuchtturmeffekte.
- b)
Beitrag zu Nachhaltigkeit und Klimaschutz: Beitrag des Vorhabens zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch, ökologisch, sozial), insbesondere zur Reduzierung des Einsatzes von Energie und anderen Ressourcen (Umwelt- und Ressourcenschonung).
- c)
Anreizeffekt: Wesentlich hierfür sind die Begründung der antragstellenden Einrichtung zum Förderbedarf. Der Entwicklungsprozess muss auf das realistisch erreichbare Gelingen einer Innovation gerichtet, aber gleichwohl mit Risiken behaftet sein.
- d)
Qualität und Überzeugungskraft des Projekts: Wesentlich hierfür sind etwa Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zügige und sinnvolle zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in eigenfinanzierte Folgeaktivitäten und der sparsame Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln.
- e)
Verwertungsoption beziehungsweise Anwendungsnähe: Das Vorhaben muss wirtschaftlich erfolgsversprechend sein, das heißt es muss eine konkrete Verwertungsoption bestehen beziehungsweise die Wettbewerbsfähigkeit der antragstellenden Einrichtung absehbar erhöhen.
- f)
Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten: Wesentlich hierfür sind etwa Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, Überzeugungskraft der Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten sowie die Teamzusammensetzung insgesamt.
- 6.3
Ausgezeichnete Projektanträge mit dem Gütesiegel »Seal of excellence« der Europäischen Kommission werden bei Erfüllung der vorgenannten Fördergrundsätze bevorzugt berücksichtigt und können nach einem verkürzten Bewertungsverfahren bewilligt werden.
- 7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 7.1
Der Landesrechnungshof und seine Prüfämter sind gemäß § 91, Landeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.
- 7.2
Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden.
- 7.3
Eventuell bestehende Förderangebote anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sollen bei einer Antragsberechtigung vorrangig in Anspruch genommen werden. Ausnahmen können bei Antragstellung bis spätestens 30. Juni 2021 zugelassen werden, wenn an dem Vorhaben ein besonderes Landesinteresse besteht oder für die antragstellende Einrichtung durch die Inanspruchnahme anderer Förderangebote Nachteile, hinsichtlich Förderzeitraum oder Zuwendungshöhe, zu erwarten sind. Die antragstellende Einrichtung hat glaubhaft darzustellen und zu belegen, inwiefern eine Antragstellung in anderen Förderprogrammen nicht erfolgt.
- 7.4
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO9.
- 7.5
Unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten ist der Zuwendungsgeber berechtigt, über alle geförderten Vorhaben folgende Angaben zu veröffentlichen:
- –
Die Projektbezeichnung einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte;
- –
den beziehungsweise die geförderten Einrichtungen;
- –
den Bewilligungszeitraum;
- –
die Höhe der Zuwendung.
- 7.6
Übersteigt im Einzelfall die Zuwendung an Unternehmen den Betrag von 500 000 Euro, wird vor einer Entscheidung über die Bewilligung die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags eingeholt.
- 7.7
Auf die Förderung durch das Wirtschaftsministerium ist bei allen Veröffentlichungen und gegebenenfalls anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Logos des Ministeriums hinzuweisen. Das Logo ist beim Projektträger ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.
- 7.8
Zur Bewertung der Wirksamkeit beziehungsweise der Zielerreichung des Förderprogrammes sowie der geförderten Projekte, kann das Wirtschaftsministerium eine Programmevaluation durchführen beziehungsweise beauftragen. Die geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, an den Evaluierungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken und auf Anforderung auch über die im Antrag beziehungsweise in den Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisen getätigten Angaben hinaus, weitere einrichtungs- beziehungsweise vorhabenbezogene Angaben, Kennzahlen und Nachweise zu erbringen, die für eine zielgerichtete Erfolgskontrolle erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang erhoben Daten werden vertraulich behandelt. Datenschutzrechtliche Vorschriften werden beachtet.
- 8
Verfahren
- 8.1
Mit der Umsetzung und Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat Wirtschaftsministerium den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH Geschäftsstelle Stuttgart Marienstraße 23 70178 Stuttgart
- 8.2
Die Antragstellung beim Projektträger ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Eine dauerhafte und fortlaufende Antragstellung ist möglich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform invest-bw.de bereitgestellt.
- 8.3
Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird der antragstellenden Einrichtung vom Projektträger schriftlich bestätigt. Der Projektträger ist berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen antragstellende Einrichtungen diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
- 8.4
Dem Projektträger obliegt insbesondere die Beratung der antragstellenden Einrichtungen, die Prüfung und Bewertung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungsverfahren und die Prüfung der Zwischennachweise- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen. Der Projektträger ist berechtigt, Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einzuschalten und Prüfungen bei den geförderten Einrichtungen in Auftrag zu geben. Eventuell beauftragte Dritte sind wie die Mitarbeitenden des Projektträgers zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- 9
Hinweise zum Subventionsgesetz
- 9.1
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für die antragstellende Einrichtung oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
- 9.2
Subventionserheblich sind sämtliche Angaben zu den Fördervoraussetzungen, den Projektinhalten und über die antragstellende Einrichtung.
- 9.3
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist dem Projektträger und dem Wirtschaftsministerium unverzüglich mitzuteilen.
- 9.4
Rechtsgrundlagen sind § 264 StGB und §§ 2 fortfolgende Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I Seite 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 1. März 1977 (GBl. Seite 42) in der jeweils geltenden Fassung.
- 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 10.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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