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Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum 29.06.2021 bis 30.06.2028 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Freiwilligen Sozialen Jahr in Baden-Württemberg (VwV FSJ) Vom 7. Juni 2017 – Az.: 2-5002.4-020/15 – Fundstelle: GABl. 2017, S. 327 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.04.2021 (GABl. 2021, S. 254) InhaltsverzeichnisINHALTSÜBERSICHT- 1
Ziele
- 2
Rechtsgrundlagen
- 3
Zulassung der Träger im In- und Ausland
- 4
Grundsätzliche Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des Freiwilligendienstes
- 4.1
Einhaltung der Mindestqualitätsstandards vom 01.10.2015
- 4.2
Sicherstellung der pädagogischen Begleitung durch den Träger
- 4.3
Kooperation des Trägers mit Einsatzstellen
- 5
Förderung von FSJ-Trägern im Inland
- 5.1
Zweck der Zuwendung
- 5.2
Zuwendungsempfänger
- 5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.4
Zuwendungsfähige Kosten
- 5.5
Art, Umfang und Höhe des Zuschusses
- 6
Förderverfahren
- 6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
- 6.2
Verwendungsnachweis
- 6.3
Mitteilungspflichten des Trägers
- 6.4
Vorzeitige Beendigung der Förderung
- 7
Inkrafttreten
- 1
Ziele
Ziel der Landesförderung ist es, parallel zu dem quantitativen Ausbau des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) eine qualitativ hochwertige Durchführung in Baden-Württemberg zu sichern. In den festgelegten Qualitätsstandards werden einzelne Kriterien, Aufgaben und Strukturen benannt und konkretisiert. Sie bilden die Grundlage für die Bewilligung der Förderung.
- 2
Rechtsgrundlagen
- 2.1
Das FSJ in Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) sowie der Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) in Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 durchgeführt. Die Landesförderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung des Zuschusses und die Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
- 2.2
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 3
Zulassung der Träger im In- und Ausland
- 3.1
Zugelassen kraft Gesetzes sind Träger nach § 10 Absatz 1 JFDG.
- 3.2
Über die Zulassung von weiteren Trägern des FSJ im Inland oder im Ausland entscheidet das Sozialministerium auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 und 3 JFDG. Die Erstzulassung wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des LVwVfG auf zwei Jahre befristet. Verlängerungen der Zulassungen werden jeweils auf fünf Jahre befristet. Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- oder Kreisverbände untergliedert sind, können nur baden-württembergische Landesverbände einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Landesverbände können einen Kreisverband mit der Durchführung des FSJ beauftragen. Entsprechendes gilt für Bezirksverbände und Mitgliedsorganisationen. Voraussetzung für die Zulassung ist die mehrjährige Erfahrung in der Jugendarbeit in Verbindung mit Erfahrungen im Sozial- oder Wohlfahrtsbereich, in der Kultur oder im Sportbereich. Soweit ein entsprechender Bedarf im jeweiligen Tätigkeitsfeld vorhanden ist, können Träger zugelassen werden, wenn sie die Gewähr für die Einhaltung der im JFDG, sowie der unter Nummer 4 angeführten Standards bieten und ein Finanzierungsmodell für das FSJ vorlegen. Darüber hinaus müssen Organisationen, die bisher über keine Zulassung als FSJ-Träger verfügen, zur Zulassung 20 Einsatzstellen nachweisen, über die keine wechselseitigen vertraglichen Bindungen zu weiteren Trägern bestehen.
- 3.3
Die Zulassung als Träger des FSJ nach Nummer 3.2 kann vom Sozialministerium bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens jederzeit widerrufen werden. Bei kraft Gesetzes zugelassenen Trägern nach Nummer 3.1 gilt für den Widerruf der Zulassung § 10 Absatz 4 JFDG.
- 3.4
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung. Aus der Zulassung kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
- 4
Grundsätzliche Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des Freiwilligendienstes
- 4.1
Einhaltung der Mindestqualitätsstandards vom 1. Oktober 2015
Die Mindestqualitätsstandards des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Baden-Württemberg vom 01. Oktober 2015 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift (Anlage 1).
- 4.2
Sicherstellung der pädagogischen Begleitung durch den Träger
- 4.2.1
Für die Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsauftrags in der Seminararbeit haben die Träger eine Mindestanzahl von 20 FSJ-Plätzen dauerhaft zu besetzen. In begründeten Ausnahmefällen können Träger, die bereits in der Vergangenheit durch das Land Baden-Württemberg zugelassen wurden, von dieser Vorgabe ausgenommen werden.
- 4.2.2
Der Träger gewährleistet die rechtmäßige Durchführung des FSJ. Hierzu bildet er eine zentrale Stelle, die für die Organisation und Durchführung der pädagogischen Begleitung sorgt. Diese ist von anderen Fachbereichen personell getrennt und in ihren Entscheidungen innerhalb des pädagogischen Gesamtrahmens nicht weisungsgebunden.
Bei der Besetzung der zentralen Stelle ist von einem rechnerischen Personalschlüssel von 1 : 40 auszugehen. Die pädagogische Personalstelle muss bei 20 und weniger Freiwilligenplätzen mindestens mit einer Fachkraft im Umfang von 50 Prozent der regulären Arbeitszeit besetzt sein.
- 4.2.3
Der Träger gewährleistet, dass die pädagogischen Fachkräfte Fortbildungsangebote wahrnehmen. Er wertet die Bildungsarbeit regelmäßig aus und führt Verbesserungen durch.
- 4.2.4
Der Träger stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den §§ 3 und 5 ff. JFDG eingehalten werden. Soweit die Bildungsarbeit vom Träger an einen Kooperationspartner vergeben wird, muss der Kooperationspartner seinerseits über eine Zulassung als Träger des FSJ verfügen, andernfalls kann die Zulassung widerrufen werden.
- 4.3
Kooperation des Trägers mit Einsatzstellen
Die Zuständigkeiten von Träger und Einsatzstelle sind klar zu definieren und voneinander abzugrenzen. Insbesondere heißt dies, dass die Funktion der pädagogisch Verantwortlichen des Trägers und der Ansprechperson für die fachliche Anleitung in der Einsatzstelle nicht in Personalunion ausgeübt werden darf. Die Einsatzstellenleitung darf gegenüber der pädagogischen Fachkraft des Trägers nicht weisungsbefugt sein.
- 5
Förderung von FSJ-Trägern im Inland
- 5.1
Zweck der Zuwendung
Die Zuwendung ist zur Teilfinanzierung der für die Durchführung der Bildungsarbeit und Organisation des FSJ in Baden-Württemberg anfallenden Ausgaben bestimmt. In Fragen zur Fördermittelverteilung berät der Landesarbeitskreis FSJ Baden-Württemberg das Sozialministerium.
- 5.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind entsprechend Nummer 3 nach § 10 Absatz 1 und 2 JFDG vom Sozialministerium anerkannte Träger des FSJ mit Sitz in Baden-Württemberg.
- 5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Träger erhalten die öffentliche Zuwendung wenn
- –
die Bestimmungen des JFDG sowie die unter Nummer 4 angeführten Standards eingehalten werden,
- –
die Maßnahme im Grundsatz für alle jungen Menschen offen ist, unabhängig von Schulabschluss, Religion, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, sexueller Identität oder Weltanschauung,
- –
die Mindestbeträge für Taschengeld in Höhe von jeweils 150 Euro an die Freiwilligen geleistet werden, wenn Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden und Arbeitskleidung bei Bedarf frei zur Verfügung gestellt wird. Ist die Erbringung von Sachleistungen nicht möglich, ist eine Geldersatzleistung von mindestens 75 Euro jeweils für Unterkunft und Verpflegung zu leisten. Die Gesamtsumme aller Leistungen an die oder den Freiwilligen darf die Gesamthöhe von 300 Euro nicht unterschreiten. Der Zuschuss zu Sachleistungen kann ebenso als Taschengeld in entsprechender Höhe ausgezahlt werden,
- –
der FSJ-Träger Mitglied im Landesarbeitskreis FSJ Baden-Württemberg ist.
- 5.4
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für Freiwillige:
- –
Seminare und damit zusammenhängende Kosten des Trägers, wie Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage, notwendige Reisekosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Landesreisekostengesetz, Kosten für Referentinnen und Referenten sowie Honorarkräfte,
- –
eindeutig abgrenzbare, mit der pädagogischen Begleitung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten der zentralen Stelle nach § 3 Absatz 2 JFDG. Die Zuwendungsfähigkeit von Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
- –
Kosten der Organisation des FSJ.
Nicht zuwendungsfähig sind die laufenden Kosten für die Freiwilligen (insbesondere Taschengeld sowie gegebenenfalls Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung).
- 5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.5.2
Die anerkannten Träger des FSJ können bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro je tatsächlich tätigen Freiwilligen oder tätige Freiwillige erhalten. Der Zuschuss wird für einen vereinbarten Dienst mit einer Dauer von mindestens sechs Monate gewährt.
- 5.5.3
Landes- und Bundeszuschüsse dürfen zusammen maximal 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
- 5.5.4
Die Gesamtfinanzierung des FSJ muss gesichert sein. Der Eigenanteil der Träger kann aus Mitteln der jeweiligen Einsatzstellen der Freiwilligen aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.
- 6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu stellen. Gemeldet werden können alle Freiwilligen, die ein FSJ innerhalb der letzten zwölf Monate begonnen haben und mindestens sechs Monate im Einsatz sind. Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und bewilligt nach entsprechender Mittelzuweisung durch das Sozialministerium. Die Zuwendung wird frühestens zum 1. Juli des laufenden Jahres auf Anforderung durch die L-Bank Karlsruhe ausgezahlt. Die Landesförderung wird für das jeweils geltende Haushaltsjahr bewilligt.
- 6.2
Verwendungsnachweis
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zugelassen, der der L-Bank Karlsruhe vorzulegen ist. Neben dem zahlenmäßigen Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Umlagekosten der Einsatzstelle, die in Zusammenhang mit der pädagogischen Begleitung entstehen, ist ein Sachbericht vorzulegen, der Aussagen über die Durchführung des FSJ enthält. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist vom Träger außerdem eine bestätigte Teilnehmerliste vorzulegen und die pädagogische Begleitung von Freiwilligen nachzuweisen.
- 6.3
Mitteilungspflichten des Trägers
Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Förderung maßgeblichen Umstände, insbesondere die unter Nummer 4, sich ändern oder wegfallen.
- 6.4
Vorzeitige Beendigung der Förderung
Die Förderung ist einzustellen, wenn der Träger die gesetzlichen Voraussetzungen des JFDG oder die unter Nummer 4 genannten grundsätzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind dabei an die L-Bank Karlsruhe zu erstatten.
- 7
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft und am 30. Juni 2028 außer Kraft.
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