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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Soziales und Integration
Aktenzeichen:21-5045.4/6
Erlassdatum:29.06.2017
Fassung vom:29.06.2017
Gültig ab:01.01.2017
Gültig bis:31.12.2023
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2171
Fundstelle:GABl. 2017, 341
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen an Familien mit Mehrlingsgeburten (VwV Mehrlinge 2017)

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums
für die Gewährung von Zuwendungen
an Familien mit Mehrlingsgeburten
(VwV Mehrlinge 2017)



Vom 29. Juni 2017 – Az.: 21-5045.4/6 –



Fundstelle: GABl. 2017, S. 341





1


Familien mit Mehrlingskindern, insbesondere ab Drillingen, sind in den ersten Lebensjahren Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Das Land gewährt daher zur Unterstützung von Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen im Rahmen seiner familienfördernden Maßnahmen einen einmaligen steuerfreien und pfändungsfreien Zuschuss für Geburten ab dem Jahr 2017.


2


Der Zuschuss für Mehrlingskinder ist eine freiwillige Leistung des Landes. Er wird im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu und der §§ 48, 49 und 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bewilligt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.


3


Für die Zuschussberechtigung gilt § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) entsprechend mit folgenden Maßgaben:


a)
Die Personensorgeberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Geburt oder der Inobhutnahme der Mehrlingskinder mit dem Ziel der Adoption ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, soweit es nach § 1 BEEG auf den Wohnsitz ankommt.


b)
Die Berechtigung besteht unabhängig vom Umfang einer Erwerbstätigkeit der Personensorgeberechtigten nach der Geburt oder Inobhutnahme.


c)
Die Berechtigung besteht unabhängig vom Bezug sonstiger sozialpolitischer und familienpolitischer Leistungen.


d)
Erfüllen beide Personensorgeberechtigten die Anspruchsvoraussetzungen, so wird der Mehrlingszuschuss nur der- oder demjenigen gezahlt, die oder den sie zur oder zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestimmung im Antrag auf den Mehrlingszuschuss nicht getroffen, ist die Mutter die Berechtigte. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann der Mehrlingszuschuss nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.


e)
In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder der Betreuung und Erziehung von Mehrlingskindern abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 BEEG erfüllt sind, Mehrlingskinder mit einer oder einem Verwandten bis dritten Grades oder deren Ehegatte oder dessen Ehegattin in einem Haushalt leben und kein Zuschuss für Mehrlingskinder von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.


4


Der Zuschuss beträgt je Mehrlingskind einmalig 1 700 Euro. Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen. Für den Zuschuss gilt § 3 Absatz 3 BEEG entsprechend.


5


5.1
Der Zuschuss wird auf schriftlichen Antrag gezahlt. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antrag nicht innerhalb des ersten Lebensjahres nach der Geburt oder nach der Inobhutnahme der Mehrlingskinder gestellt wird.


5.2
Der Zuschuss kann versagt oder zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungszweck nicht erfüllt werden kann oder aus sonstigen Gründen die Zuschussgewährung unbillig erscheint.


5.3
Der Antrag ist bei der Gemeinde oder unmittelbar bei der Bewilligungsstelle (Nummer 5.5) einzureichen; entsprechende Vordrucke sind bei der Bewilligungsstelle und der Gemeinde erhältlich.


5.4
Dem Antrag sind beizufügen


a)
die Urkunde über die Geburt oder Adoption der Mehrlingskinder und


b)
eine schriftliche Erklärung, mit den Mehrlingskindern in häuslicher Gemeinschaft zu leben, sofern diese nicht der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) bereits mit dem Antrag auf Bundeselterngeld vorgelegt worden sind.


5.5
Die Gemeinden leiten die bei ihnen eingereichten Anträge an die L-Bank weiter, die den Zuschuss bewilligt und in einem Betrag auszahlt.


6


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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