- 1
- 1.1
Ziel der Landesförderung ist es, die Beziehungs-, Erziehungs- und Alltagskompetenz von (werdenden) Eltern zu stärken. Das Land unterstützt damit die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und wirkt auf die Weiterentwicklung von Angeboten der Familienbildung und die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe und Familienbildung, Bildungseinrichtungen, Sozialen Diensten und anderen Akteuren hin, die für die Belange von Kindern und Familien Verantwortung tragen.
- 1.2
Zuwendungen werden nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung von Baden-Württemberg (LHO) sowie den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden im Rahmen der Haushaltsermächtigungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Aufhebung und Erstattung finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a Anwendung.
- 2
- 2.1
Zweck der Landesförderung ist es, allen Familien und (werdenden) Eltern einen Zugang zu Familienbildungs- und Begegnungsangeboten zu ermöglichen sowie auf ein bedarfsgerechtes und unter Beteiligung der Familien ausgestaltetes Familienbildungsangebot hinzuwirken. Die Förderung soll dazu beitragen,
- –
durch niedrigschwellige Angebote, wie zum Beispiel Offene Treffs, mehr (werdende) Eltern für die Familienbildung zu gewinnen,
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Familien und (werdenden) Eltern in besonderen Lebenssituationen spezielle Familienbildungsangebote sowie Familienbildungsfreizeiten und -wochenenden zu unterbreiten.
Um ein flächendeckendes Angebot auch in ländlichen Gebieten sicherstellen zu können, werden landkreisübergreifende Kooperationen erwartet.
- 2.2
Alle Eltern, die bei der Geburt eines Kindes mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg leben, erhalten von den Einwohnermeldeämtern Informationen zum Landesprogramm und zu den örtlichen STÄRKE-Angeboten. Eltern, die bei Aufnahme eines Kindes zur Pflege oder zur Adoption mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg leben, erhalten diese Informationen durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auch Eltern, die nach Baden-Württemberg ziehen und mit einem minderjährigen Kind im Haushalt leben, sollen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- 3
Zuwendungsempfänger sind die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt. Sie können aus den Zuwendungen Anbietern im Rahmen des Programms STÄRKE notwendige Ausgaben nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift erstatten.
- 4
- 4.1
Zuwendungen im Rahmen des Programms STÄRKE werden gewährt für
- –
niedrigschwellige bedarfsgerechte Angebote für alle Familien und (werdenden) Eltern wie zum Beispiel Offene Treffs gemäß Nummer 4.2,
- –
die Durchführung spezieller Familienbildungsangebote für Familien oder (werdende) Eltern in besonderen Lebenssituationen gemäß Nummer 4.3,
- –
die Durchführung spezieller Familienbildungsfreizeiten und -wochenenden für Familien und (werdende) Eltern in besonderen Lebenssituationen gemäß Nummer 4.4 und
- –
Werbemaßnahmen der Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt für Maßnahmen der Familienbildung gemäß Nummer 4.5.
Auf die Offenlegung der finanziellen Bedürftigkeit der Teilnehmenden gegenüber den Anbietern soll verzichtet werden.
- 4.2
Offene Treffs
- 4.2.1
Offene Treffs sind in der Regel kostenfreie, leicht zugängliche Begegnungs- und Bildungsorte für (werdende) Eltern und Familien aller Familienformen und in allen Familienphasen. Eine bedarfsgerechte Ausrichtung der Rahmenbedingungen und Inhalte auf bestimmte Zielgruppen wird erwartet.
- 4.2.2
Offene Treffs ermöglichen und regen Begegnung, Beteiligung und Mitgestaltung an und gehen auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden flexibel und partizipativ ein. Um ein verlässliches Angebot zu gewährleisten, sind Mindestöffnungszeiten von zwei Stunden pro Woche verbindlich festzulegen.
- 4.2.3
Das Angebot wird von einer geeigneten Fachkraft verantwortet und begleitet. Die Letztendscheidung über die Eignung liegt beim örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Fachkraft hat dafür Sorge zu tragen, dass Familien mit Unterstützungsbedarf weitere Familienbildungs- und Unterstützungsangebote erhalten und zu einer Teilnahme oder Inanspruchnahme ermutigt werden. Offene Treffs können unter Begleitung der verantwortlichen Fachkraft auch von Teilnehmenden gestaltet werden.
- 4.2.4
Anbietern von offenen Treffs können die hierfür erforderlichen Auslagen auf Antrag erstattet werden. Ein Offener Treff ist förderfähig, wenn er von mindestens drei Familien besucht wird.
- 4.3
Spezielle Familienbildungsangebote
- 4.3.1
In besonderen Lebenssituationen befinden sich unter anderen Einelternfamilien, Familien in früher Elternschaft, Mehrlingsfamilien, Pflege- oder Adoptivfamilien, getrenntlebende Familien, Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern, Familien mit Gewalt- oder Krankheitserfahrung sowie bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds. Die Familienbildungsangebote sollen inhaltlich und örtlich auf die Bedarfe der Familien ausgerichtet werden und können in Einzelfällen auch flankierende Hausbesuche umfassen. Sie stehen jedem Elternteil offen. Eine Anmeldung zur Teilnahme ist erforderlich.
- 4.3.2
Anbietern von Veranstaltungen für Familien in besonderen Lebenssituationen können die hierfür erforderlichen Ausgaben auf Antrag erstattet werden. Nebenkosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten, werden nicht erstattet. Eine Veranstaltung ist förderfähig, wenn sie von mindestens drei Familien besucht wird.
- 4.4
Familienbildungsfreizeiten oder Familienbildungswochenenden sind Angebote für Familien in besonderen Lebenssituationen gemäß Nummer 4.3.1. Eine Anmeldung zur Teilnahme ist erforderlich. Ein Teilnahmebeitrag kann erhoben werden. Familienbildungsfreizeiten sollen in der Regel sechs Übernachtungen nicht unterschreiten und mindestens 15 Bildungseinheiten umfassen. Familienbildungsfreizeiten und Familienbildungswochenenden sollen für mindestens sechs Familien angeboten werden. Im Übrigen gilt Nummer 4.3.2 entsprechend.
- 4.5
Die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt dürfen für im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum durchgeführte Werbemaßnahmen bis zu drei Prozent der ihnen zugunsten des Programms STÄRKE zugewiesenen Mittel verwenden.
- 5
- 5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen im Wege der Festbetragsfinanzierung, bei Offenen Treffs im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
Die dem KVJS zur Bewilligung an die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt zur Verfügung gestellten Zuwendungsmittel sind für alle Förderzwecke des Programms STÄRKE bestimmt. Die Mittel werden auf der Grundlage der von den Stadt- und Landkreisen und Städten mit eigenem Jugendamt für das jeweilige Haushaltsjahr vorgelegten Bedarfsanmeldungen für die Umsetzung des Programms STÄRKE verteilt.
- 5.2
Über die Kostenerstattung bei Offenen Treffs entscheiden die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt. Sie dürfen hierfür bis zu 40 Prozent der ihnen zur Umsetzung des Programms STÄRKE zugewiesenen Mittel verwenden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden im Benehmen mit den Kooperationspartnern, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Erstattung notwendiger Ausgaben für Offene Treffs gewährt wird.
Anbieter Offener Treffs können eine anteilige Erstattung notwendiger Sachausgaben (darunter auch Honorarkosten) in Höhe von maximal 80 Prozent der nachgewiesenen Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Offenen Treff stehen, erhalten.
- 5.3
Für die Durchführung von Familienbildungsveranstaltungen für Familien in besonderen Lebenssituationen kann Familienbildungsträgern eine Erstattung notwendiger Ausgaben in Höhe von bis zu 500 Euro pro teilnehmendem Elternteil ausbezahlt werden. Die Erstattungen werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Kooperationspartnern festgelegt.
Wird ein Familienbildungsangebot für Familien in besonderen Lebenssituationen ohne hinreichenden Grund (zum Beispiel Umzug oder Krankheit) vor der Hälfte der vorgesehenen Dauer abgebrochen, reduziert sich der Höchstbetrag um die Hälfte.
- 5.4
Für die Durchführung von Familienbildungsfreizeiten kann Familienbildungsträgern eine Erstattung notwendiger Ausgaben in Höhe von bis zu 1000 Euro pro Familie, ausbezahlt werden. Familienbildungsträger können einen Teilnahmebeitrag der Familie verlangen, der die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträge für Nahrungsmittel nicht überschreiten darf. In Härtefällen sollen Ausnahmen möglich sein. Für die Unterbringung von kinderreichen Familien, Dozierenden sowie Betreuenden kann der Familienbildungsträger eine zusätzliche Erstattung notwendiger Ausgaben in Höhe von bis zu jeweils 150 Euro ab dem dritten Kind und bis zu 300 Euro je dozierende und je betreuende Person erhalten.
- 6
Einrichtungen, die im Rahmen der Weiterentwicklung einer Kindertageseinrichtung zu einem Kinder- und Familienzentrum aus Landesmitteln gefördert werden, erhalten keine Zuwendungen aus dem Programm STÄRKE nach dieser Verwaltungsvorschrift.
- 7
- 7.1
- 7.1.1
Das Sozialministerium stellt dem KVJS die Zuwendungsmittel für das Programm STÄRKE jährlich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans auf Abruf zur Verfügung. Auf einen Antrag und die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplans wird verzichtet.
- 7.1.2
Die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt übermitteln dem KVJS bis 31. Januar eines Jahres ihre Bedarfsanmeldungen zur Umsetzung des Programms STÄRKE und teilen dem KVJS Änderungen gegenüber der Bedarfsanmeldung spätestens bis 1. Juli eines Jahres mit.
- 7.1.3
Der KVJS ist Bewilligungsbehörde für die Weitergabe der Mittel an die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt und erteilt die Zuwendungsbescheide auf der Grundlage von deren Bedarfsanmeldungen. Auf Anträge und die Vorlage von Kosten- und Finanzierungsplänen wird verzichtet. Die Zuwendungen an die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt werden vorbehaltlich der Bestandskraft der Zuwendungsbescheide unverzüglich ausbezahlt.
- 7.2
- 7.2.1
Die Anbieter unterrichten den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils zum Jahresanfang über ihre Familienbildungsangebote im laufenden Jahr, die aus dem Programm STÄRKE mitfinanziert werden sollen, jeweils verbunden mit einer schlüssigen Berechnung der vorgesehenen Erstattungsleistungen nach Nummer 5.
- 7.2.2
Sofern nach Auffassung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einzelne Angebote nicht den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen oder der vorgesehenen Erstattung nicht zugestimmt werden kann, teilt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dies den Anbietern unverzüglich mit.
- 7.2.3
Übersteigt die Zahl und Höhe der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel, sind Angebote, für Familien, für die es bisher keine bedarfsgerechten Angebote gibt, bevorzugt zu berücksichtigen. Auf die Trägervielfalt ist zu achten.
- 7.2.4
Die Anmeldungen für Familienbildungsangebote für Familien in besonderen Lebenssituationen oder an einer Familienbildungsfreizeit verbleiben beim Familienbildungsträger und werden nicht ohne Einverständnis der Eltern an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleitet. Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder eine kostenlose Teilnahme an den Angeboten besteht nicht. Falls keine Kostenerstattung erfolgt, benachrichtigt der Familienbildungsträger die Eltern rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung.
- 7.3
Nicht verausgabte Zuwendungen sind vom KVJS spätestens bis 30. Dezember wieder dem Landeshaushalt zuzuführen.
- 7.4
- 7.4.1
Die Stadt- und Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt fassen die gewährten Leistungen und Ausgaben für eigene Werbemaßnahmen in einer Übersicht (Verwendungsnachweis) zusammen und übersenden sie mit den Anlagen bis zum 1. März des der Bewilligung folgenden Jahres dem KVJS.
- 7.4.2
Der KVJS hat dem Sozialministerium jeweils bis zum 1. Juni einen Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. In dem Gesamtverwendungsnachweis sind die den einzelnen Zuwendungsempfängern im Bewilligungszeitraum gewährten Zuwendungen und von diesen geleisteten Ausgaben, die nicht benötigten und zurückgezahlten Mittel sowie die bei ihnen verbliebenen Restmittel sowie die Kennzahlen zur Programmumsetzung darzustellen.
- 8
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.