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Amtliche Abkürzung:VVG
Fassung vom:20.07.2017 Fassungen
Gültig ab:23.02.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7632-6
Gesetz über den Versicherungsvertrag
Versicherungsvertragsgesetz
§ 59 Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 59 Abs. 1 Satz 1: Früher Abs. 1 gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018
§ 59 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018
§ 59 Abs. 4 Satz 1: Früher Abs. 4 gem. Art. 3 Nr. 7 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018
§ 59 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 7 Buchst. b G v. 20.7.2017 I 2789 mWv 23.2.2018

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