Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:VermG
Ausfertigungsdatum:01.07.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2004, 469, 509
Gliederungs-Nr:2190
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
(VermG)
Vom 1. Juli 2004*
Zum 21.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 651)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

INHALTSÜBERSICHT
Erster Abschnitt:
Amtliches Vermessungswesen
§ 1Vermessungsaufgaben
§ 2Geobasisinformationen
§ 3Landesvermessung
§ 4Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 5Liegenschaftsvermessungen
§ 6Abmarkung der Flurstücksgrenzen
Zweiter Abschnitt:
Aufgabenerledigung
§ 7Vermessungsbehörden
§ 8Zuständigkeiten
§ 9Zusammenwirken der Vermessungsbehörden
§ 10Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden
Dritter Abschnitt:
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
§ 11Bestellung
§ 12Amtsausübung
§ 13 Erlöschen des Amts
Vierter Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 14Erhebung von Informationen
§ 15Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
§ 16Bekanntgabe von Verwaltungsakten
§ 17Betretungsrecht
§ 18Pflichten
§ 19Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen
Fünfter Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 20Überleitungsvorschriften
§ 21Durchführungsvorschriften

ERSTER ABSCHNITT
Amtliches Vermessungswesen

§ 1
Vermessungsaufgaben

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere

1.

die Landesvermessung,

2.

die Führung des Liegenschaftskatasters,

3.

die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,

4.

der Nachweis der Landesgrenze und

5.

das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

§ 2
Geobasisinformationen

(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden.

(2) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.

(3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.

(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.

§ 3
Landesvermessung

(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert.

§ 4
Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

1.

der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,

2.

der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und

3.

der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176).


§ 5
Liegenschaftsvermessungen

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster.

(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

§ 6
Abmarken der Flurstücksgrenzen

(1) Flurstücksgrenzen werden auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend.

(2) Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Die Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet.

(3) Nicht abgemarkt werden Flurstücksgrenzen, wenn

1.

diese im Bett von Gewässern verlaufen,

2.

diese am Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen oder

3.

die Abmarkung nicht zumutbar ist.

(4) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden. Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen der Landesgrenze sind ebenfalls Abmarkungsmängel. Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben.

(5) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen dürfen nur zugelassene Grenzzeichen verwendet werden.

ZWEITER ABSCHNITT
Aufgabenerledigung

§ 7
Vermessungsbehörden

(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt.

(2) Vermessungsbehörden sind

1.

das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Vermessungsbehörde,

2.

das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und

3.

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden.

(3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. Dieses gilt auch für die Leitung der oberen Vermessungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2.

(4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8
Zuständigkeiten

(1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1.

Führung des Liegenschaftskatasters,

2.

Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

3.

Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und

4.

Nachweis der Landesgrenze.

Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.

(2) [1]Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen

1.

im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,

2.

an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen mit einer neuen Achslänge über 100 m,

3.

an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,

4.

an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,

5.

bis 31. Dezember 2013 auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.

(4) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1.

Landesvermessung,

2.

Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,

3.

landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und

4.

Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.

(5) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.

(6) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.

Fußnoten

[1]

Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2011

§ 9
Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

(1) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen geführten Geobasisinformationen anderen Vermessungsbehörden zur Erledigung der Vermessungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für dringende Aufgaben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

(3) Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datenerfassung und Datenverarbeitung kann das Land auf eigene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vermessungsbehörden übertragen. Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten.

§ 10
Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden

(1) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag die in § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vermessungsdienststelle übertragen. Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres aufzuheben.

(2) Soweit einer Gemeinde Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Für die Verpflichtung zur Leistung der Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erledigen.

DRITTER ABSCHNITT
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 11
Bestellung

(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.

(2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder

1.

die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder

2.

die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren.

(3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer

1.

die erforderliche Eignung nicht besitzt,

2.

das 60. Lebensjahr vollendet hat,

3.

Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder

4.

außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.

(4) Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(5) Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.

§ 12
Amtsausübung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen.

(4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich.

(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt.

(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen. Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt.

(8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen.

(9) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen nicht unterschritten werden. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre.

(10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 59 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde.

(11) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

§ 13
Erlöschen des Amts

(1) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt

1.

durch Entlassung,

2.

mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet,

3.

durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung,

4.

durch Amtsenthebung und

5.

mit seinem Ableben.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(3) Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Landesbeamten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts zu entheben, wenn

1.

seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,

2.

eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist oder

3.

ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 nicht bestellt werden dürfte.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig Amtspflichten verletzt, die jeweils nach § 12 Abs. 11 geahndet worden sind. Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.

VIERTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 14
Erhebung von Informationen

(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben.

(2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.

(3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.

§ 15
Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf
Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Die bei der unteren Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person und die beauftragten Beamten des höheren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken in ihrem Amtsbezirk öffentlich zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Beurkundung und Beglaubigung nach Absatz 1 werden Gebühren nicht erhoben.

§ 16
Bekanntgabe von Verwaltungsakten

(1) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über

1.

die erlassende Behörde,

2.

Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsakts,

3.

die betroffenen Flurstücke,

4.

die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt beruht, und

5.

Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster

enthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.

(2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.

(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.

§ 17
Betretungsrecht

(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 18
Pflichten

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,

1.

auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,

3.

der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,

4.

Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und

5.

die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten.

(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden
von Geobasisinformationen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt,

2.

unbefugt Grenzen feststellt,

3.

unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen,

4.

unbefugt Geobasisinformationen verwendet,

5.

die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder

6.

unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6.

(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.

(6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.

FÜNFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften

§ 20
Überleitungsvorschriften

(1) Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. Dies gilt nicht für Stadtkreise.

(2) Sonstige Behörden, die nach bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind, haben bereits begonnene Arbeiten unverzüglich abzuschließen und die entsprechenden Vermessungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 bei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.

§ 21
Durchführungsvorschriften

(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die Bestellung, die Amtsbezirke, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Vergütung, die Vertretung und das Erlöschen des Amts Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamtenrechtlichen Bestimmungen zu orientieren haben, soweit dies mit der Ausübung eines freien Berufs vereinbar ist,

2.

die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Entgelte für Leistungen der Vermessungsbehörden und über die Bestimmung der Schuldner und

3.

die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Einzelnen und deren Zusammenwirken.

Die Rechtsverordnung nach Nummer 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

1.

Daten in elektronischer Form zu erheben, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle zu übermitteln,

2.

zu bestimmen, dass

a)

zwischen den unteren Vermessungsbehörden, der oberen Vermessungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,

b)

einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und

c)

miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.