§ 14
Erhebung von Informationen
(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben.
(2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.
(3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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