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Amtliche Abkürzung:VermG
Fassung vom:30.11.2010 Fassungen
Gültig ab:10.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2190
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
(VermG)
Vom 1. Juli 2004*

§ 14
Erhebung von Informationen

(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben.

(2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.

(3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.

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*
Verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469).

 


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