§ 18
Pflichten
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.
(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,
- 1.
auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,
- 3.
der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,
- 4.
Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und
- 5.
die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten.
(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
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