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Amtliche Abkürzung:VermG
Fassung vom:30.11.2010 Fassungen
Gültig ab:10.12.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2190
Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
(VermG)
Vom 1. Juli 2004*

§ 5
Liegenschaftsvermessungen

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster.

(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

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*
Verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469).

 


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