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Amtliche Abkürzung:VersVermV
Fassung vom:17.12.2018
Gültig ab:20.12.2018
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7100-1-16
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Versicherungsvermittlungsverordnung
§ 10 Zugang
Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR248310018BJNE001100000&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VersVermV+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true