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juris-Abkürzung:VersammlG
Fassung vom:15.11.1978
Gültig ab:01.10.1978
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 2180-4
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Versammlungsgesetz
§ 14 [Anmeldepflicht]
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789

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