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Amtliche Abkürzung:ViehVerkV
Fassung vom:26.05.2020 Fassungen
Gültig ab:10.04.2020
Dokumenttyp:Rechtsverordnung
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7831-1-54-2
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
Viehverkehrsverordnung
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
1.
Viehausstellungen,
2.
Viehmärkte,
3.
Viehschauen,
4.
Wettbewerbe mit Vieh und
5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

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