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Amtliche Abkürzung:VwGO
Fassung vom:14.03.2023 Fassungen
Gültig ab:21.03.2023
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 340-1
Verwaltungsgerichtsordnung
 
§ 10 [Aufbau und Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Übertragung auf Einzelrichter]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn
1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 10 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 14.3.2023 I Nr. 71 mWv 21.3.2023

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