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Amtliche Abkürzung:VwGO
Fassung vom:11.01.1993 Fassungen
Gültig ab:01.03.1993
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 340-1
Verwaltungsgerichtsordnung
 
§ 5 [Aufbau und Besetzung der Verwaltungsgerichte]
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 5 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 11.1.1993 I 50 mWv 1.3.1993

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