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Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst
- APrOVw gD)
Vom 15. April 2014 Zum 29.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 17 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 555) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel | Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVw gD) vom 15. April 2014 | 20.05.2014 | Eingangsformel | 20.05.2014 | ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften | 20.05.2014 | § 1 - Ausbildungsziel | 01.08.2020 | § 2 - Gliederung der Ausbildung | 20.05.2014 | § 3 - Ausbildungsstellen | 20.05.2014 | ABSCHNITT 2 - Zulassung | 20.05.2014 | § 3a - Antrag auf Zulassung, Studierfähigkeitstest | 01.08.2020 | § 4 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2020 | § 5 - Voraussetzungen für die Zulassung | 01.08.2020 | § 6 - Einbeziehung in das Auswahlverfahren | 28.02.2017 | § 7 - Durchführung des Auswahlverfahrens | 01.08.2020 | § 8 - Verfall der Zulassung | 20.05.2014 | § 9 - Zuweisung zu einer Hochschule, örtliche Zuständigkeit | 20.05.2014 | § 10 - Verkürzung der Ausbildung | 01.08.2020 | § 11 - Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz | 01.08.2020 | ABSCHNITT 3 - Einführungspraktikum | 20.05.2014 | § 12 - Zweck | 20.05.2014 | § 13 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.08.2020 | § 14 - Rechtsstellung | 01.08.2020 | § 15 - Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums | 20.05.2014 | § 16 - Ordnungsgemäße Ableistung | 01.08.2020 | ABSCHNITT 4 - Vorbereitungsdienst, Studium | 20.05.2014 | § 17 - Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung | 01.12.2022 | § 18 - Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte | 01.08.2020 | § 18a - Vorbereitungsdienst in Teilzeit | 01.08.2020 | § 19 - Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes | 28.02.2017 | § 20 - Module | 28.02.2017 | § 21 - Leistungspunkte | 20.05.2014 | § 22 - Praktische Ausbildung | 28.02.2017 | § 23 - Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften | 01.08.2020 | § 24 - Pflichten der Ausbildungsstellen | 01.08.2020 | ABSCHNITT 5 - Prüfungen | 20.05.2014 | § 25 - Prüfungsbehörde | 20.05.2014 | § 26 - Staatsprüfung | 28.02.2017 | § 27 - Modulprüfungen, Teilprüfungen | 28.02.2017 | § 28 - Bachelorarbeit | 20.05.2014 | § 29 - Prüfungsbewertung | 28.02.2017 | § 30 - Fernbleiben, Rücktritt | 28.02.2017 | § 31 - Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung | 20.05.2014 | § 32 - Nachteilsausgleich | 01.03.2020 | § 33 - Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit | 28.02.2017 | § 34 - Feststellung des Ergebnisses | 28.02.2017 | § 35 - Abschlusszeugnis und Hochschulgrad | 20.05.2014 | § 36 - (aufgehoben) | 01.08.2020 | ABSCHNITT 6 - Sonstige Bestimmungen | 20.05.2014 | § 37 - Urlaub | 20.05.2014 | § 38 - Qualifizierung für den Aufstieg | 20.05.2014 | § 39 - Rechtsaufsicht | 20.05.2014 | § 39a - Übergangsvorschrift | 28.02.2017 | § 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.05.2014 |
Es wird verordnet auf Grund von
- 1.
§ 16
Absatz 2 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium,
- 2.
§ 34
Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, nach Maßgabe des § 3
Absatz 1 der Laufbahnverordnung-Innenministerium Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Verwaltungsdienst geeignet und vielseitig verwendbar sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern; dies umfasst unter anderem auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz und Inklusionskompetenz.
§ 2 Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und
- 2.
einen Vorbereitungsdienst in Form eines sechs Semester umfassenden Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl oder an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschulen).
§ 3 Ausbildungsstellen
Ausbildungsstellen sind
- 1.
die Bürgermeisterämter und die Gemeindeverbände, sofern mindestens eine Person mit Laufbahnbefähigung für den höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst hauptamtlich beschäftigt wird;
- 2.
privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden;
- 3.
für die praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch Landesbehörden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden sowie der höheren Sonderbehörden.
§ 3a Antrag auf Zulassung, Studierfähigkeitstest
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung kann nur von Personen gestellt werden, die an einer der Hochschulen an einem schriftlichen oder elektronischen Studierfähigkeitstest teilgenommen und diesen bestanden haben; § 32 ist entsprechend anzuwenden. Der Studierfähigkeitstest hat nur für das laufende Auswahlverfahren Geltung; bei Nichtbestehen kann er einmal wiederholt werden.
(2) Die inhaltliche Ausgestaltung des Studierfähigkeitstests richtet sich nach dem Anforderungsprofil für den gehobenen Verwaltungsdienst. Dabei haben die teilnehmenden Personen nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, analytisches Denkvermögen und über Fertigkeiten in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Der Studierfähigkeitstest ist landesweit einheitlich durchzuführen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten zum Inhalt, zum Verfahren und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen des Studierfähigkeitstests durch eine gemeinsame Satzung, die insoweit der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.
§ 4 Zulassung zur Ausbildung
(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen.
(2) Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Hochschule einzureichen. Örtlich zuständig ist
- 1.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen;
- 2.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg;
- 3.
im Übrigen die Hochschule, bei der die Bewerbung erfolgt. Wer keinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat, kann die Zulassung wahlweise bei einer der Hochschulen beantragen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
- 1.
eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solches noch nicht vorliegt, Kopien der letzten zwei Schulzeugnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder Nachweise über den Besitz einer sonstigen Qualifikation für ein Studium nach § 58
Absatz 2 LHG;
- 2.
eine Kopie des Ausbildungsabschlusszeugnisses, falls die sich bewerbende Person eine Ausbildung nach § 6 Absatz 3 absolviert hat, sowie Nachweise über sonstige Tätigkeiten, die zu einer Verkürzung der Ausbildung nach § 10 Absatz 1 führen können;
- 3.
im Falle des § 6 Absatz 2 entsprechende Nachweise;
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist;
- 5.
der Nachweis über den bestandenen Studierfähigkeitstest;
- 6.
sofern keine Unterlagen, die zu einer Verkürzung der Ausbildung nach § 10 Absatz 1 führen können, vorgelegt werden
- a)
die Angabe der Wunschausbildungsstellen zur Ableistung des Einführungspraktikums,
- b)
eine Einverständniserklärung für die Übermittlung der zum Zwecke der Auswahl erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Hochschulen an die angegebenen Wunschausbildungsstellen.
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
- 2.
-
- a)
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder
- b)
eine sonstige Qualifikation für ein Studium nach § 58
Absatz 2 LHG nachweist und
- 3.
im Auswahlverfahren nach den §§ 6 und 7 sowohl von der Hochschule als auch von einer Ausbildungsstelle ausgewählt worden ist.
(2) Zur Ausbildung kann im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 2 auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einstellung in das Einführungspraktikum erfüllen wird.
§ 6 Einbeziehung in das Auswahlverfahren
(1) Für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren kann das Innenministerium einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss. Die Hochschulen beziehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund einer Vorauswahl nach der zu Grunde zu legenden Note am besten geeignet sind, in das Auswahlverfahren ein. Maßgeblich für die Vorauswahl ist bei Bewerberinnen und Bewerbern,
- 1.
die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 besitzen, die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung; im Falle des § 58
Absatz 2 Nummer 6 LHG die Durchschnittsnote der Eignungsprüfung;
- 2.
die zu Beginn des Einführungspraktikums voraussichtlich eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a besitzen werden, die Durchschnittsnote, die aus den beiden letzten Schulzeugnissen errechnet wird, wobei diese für das Erlangen des Schulabschlusses maßgebend sein müssen, der eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt.
Für die Ermittlung der Durchschnittsnote nach Satz 3 Nummer 1 findet Anlage 2
der Hochschulvergabeverordnung entsprechende Anwendung; die Durchschnittsnote nach Satz 3 Nummer 2 wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer dieser Zeugnisse auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnet. In das Auswahlverfahren sollen mindestens doppelt so viele Personen wie die festgelegte Zulassungszahl einbezogen werden.
(2) Personen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a
des Grundgesetzes, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 4
Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes oder § 58 b
des Soldatengesetzes erfüllt haben oder noch erfüllen oder die eine mindestens einjährige Tätigkeit nach § 1
des Entwicklungshelfer-Gesetzes, nach den §§ 3 und 4
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder nach § 2
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ausgeübt haben oder noch ausüben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn
- 1.
sie bei einer Bewerbung zu einem Termin, der dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstes oder der Tätigkeit unmittelbar vorausging, nach Absatz 1 in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären und
- 2.
sie zum nächstmöglichen Bewerbungstermin nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit die Zulassung beantragt haben.
(3) Unabhängig von der zu Grunde zu legenden Note nach Absatz 1 werden in das Auswahlverfahren einbezogen:
- 1.
Absolventinnen und Absolventen der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung, die eine Gesamtnote von »gut« oder besser (10 Punkte oder mehr) erreicht haben;
- 2.
Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsabschlussprüfung im Ausbildungsberuf »Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter, Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung«, die ein Gesamtergebnis von »gut« oder besser (81 Punkte oder mehr) erreicht haben.
§ 7 Durchführung des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahl unter den nach § 6 in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch die Hochschulen und die Ausbildungsstellen.
(2) Die Auswahlentscheidung der Hochschulen beruht zu gleichen Teilen auf dem Ergebnis des Studierfähigkeitstests und der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Durchschnittsnote. Der sich hieraus ergebende Gesamtdurchschnitt wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Die zur Auswahl durch die Ausbildungsstellen erforderlichen personenbezogenen Daten der von den Hochschulen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von den Hochschulen an die jeweils von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Wunschausbildungsstellen übermittelt. Danach hat sich die Bewerberin oder der Bewerber bei einer oder mehreren Wunschausbildungsstellen auf deren Einladung vorzustellen. Die Hochschulen können festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Auswahl durch eine Ausbildungsstelle erfolgt sein muss.
(4) Die Ausbildungsstellen führen vor ihrer Auswahlentscheidung ein persönliches Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Sie prüfen dabei die persönliche und soziale Kompetenz der Bewerberinnen und Bewerber; § 32 ist entsprechend anzuwenden. Sie übermitteln der zuständigen Hochschule unverzüglich ihre Entscheidung.
(5) Die Hochschulen erteilen den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung. Bereits vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens können die Hochschulen Zulassungen im Umfang von höchstens 40 Prozent der Zulassungszahl an Personen erteilen, die
- 1.
jeweils basierend auf den Daten des Vorjahres für die endgültige Zulassung mindestens unter den besten 40 Prozent sowohl beim Studierfähigkeitstest als auch bei der maßgeblichen Durchschnittsnote nach § 6 Absatz 1 Satz 3 liegen und
- 2.
von einer Ausbildungsstelle ausgewählt sind.
Die Zulassung nach Satz 2 ist mit der Nebenbestimmung zu erteilen, dass der nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnende Gesamtdurchschnitt zu einem Auswahlergebnis führt, das innerhalb der Zulassungszahl nach § 4 Absatz 1 Satz 1 liegt.
(6) Fristen für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren und Näheres zum Zusammenwirken zwischen Hochschulen und Ausbildungsstellen im Auswahlverfahren werden von den Hochschulen im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Satzung festgelegt.
§ 8 Verfall der Zulassung
Die Zulassung wird unwirksam, wenn das Einführungspraktikum oder im Falle einer Verkürzung der Ausbildung nach § 10 der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem im Zulassungsbescheid bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Hochschulen können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 9 Zuweisung zu einer Hochschule, örtliche Zuständigkeit
(1) Die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, an welcher Hochschule die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ihren Vorbereitungsdienst zu absolvieren haben. Die Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber sollen berücksichtigt werden. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule dafür nicht aus, erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der für den Wunsch der Bewerberinnen und Bewerber maßgebenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründe sowie des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Anwärterinnen und Anwärter (§ 17 Absatz 2) können während des Vorbereitungsdienstes
- 1.
auf Antrag aus wichtigen persönlichen, insbesondere familiären oder sozialen Gründen,
- 2.
auf Antrag zur Ableistung des Vertiefungsstudiums nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 oder
- 3.
wenn es auf Grund der Kapazitäten der Hochschulen erforderlich ist,
an die andere Hochschule im Einvernehmen mit dieser zugewiesen werden.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Hochschule wird für die ihr zugewiesenen Personen mit Bekanntgabe der Entscheidung örtlich zuständig.
§ 10 Verkürzung der Ausbildung
(1) Die Hochschulen können auf Antrag gestatten, dass unmittelbar mit dem Vorbereitungsdienst begonnen werden kann, wenn eine mindestens sechsmonatige Berufstätigkeit oder berufspraktische Tätigkeit innerhalb einer bereits absolvierten Ausbildung nachgewiesen wird, die für die Ausbildung des gehobenen Verwaltungsdienstes förderlich ist. Eine Verkürzung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint.
(2) Bei Verkürzung der Ausbildung gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
An Stelle des Zeitpunkts der Einstellung in das Einführungspraktikum nach § 5 Absatz 2 tritt der Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst;
- 2.
Die Auswahl nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 erfolgt durch die Hochschulen; diese nehmen insoweit auch die Aufgaben der Ausbildungsstellen wahr. § 7 Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung.
§ 11 Eingliederungsberechtigte nach dem
Soldatenversorgungsgesetz
(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Eingliederungsberechtigte im Sinne von § 1
der Stellenvorbehaltsverordnung sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
An Stelle des Zulassungsantrags nach § 4 Absatz 2 tritt die Bewerbung bei der Vormerkstelle nach § 6
der Stellenvorbehaltsverordnung. Die Vormerkstelle schlägt Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung in Betracht kommen, einer Hochschule zur Auswahl vor.
- 2.
Eine Vorauswahl auf Grund von Noten nach § 6 Absatz 1 findet nicht statt.
- 3.
Die Auswahlentscheidung der Hochschulen nach § 7 Absatz 2 beruht nur auf dem Ergebnis des Studierfähigkeitstests. Ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtigte sind, findet nicht statt.
ABSCHNITT 3 Einführungspraktikum
§ 12 Zweck
Im Einführungspraktikum sollen sich die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen und dabei allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die für die Arbeit in der Verwaltung erforderlich sind.
§ 13 Einstellungsvoraussetzungen
In das Einführungspraktikum ist von der Ausbildungsstelle einzustellen, wer
- 1.
von der Ausbildungsstelle ausgewählt und von einer Hochschule zugelassen worden ist;
- 2.
die übrigen Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt und
- 3.
nach ärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt.
Bei der Entscheidung über die Einstellung müssen die dem Zulassungsantrag nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 beizufügenden Unterlagen in beglaubigter Form sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zur Vorlage bei der Ausbildungsstelle zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen.
§ 14 Rechtsstellung
(1) Die Ausbildungsstellen begründen mit den zugelassenen Personen für das Einführungspraktikum ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet
- 1.
mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
- 2.
durch Entlassung.
(3) Die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist.
(4) Die Ausbildungsstellen übermitteln der zuständigen Hochschule die erforderlichen Daten über die Einstellung und gegebenenfalls die Entlassung der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
§ 15 Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums
(1) Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen. Die Ausbildungsinhalte werden von den Hochschulen im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden jeweils durch Satzung festgelegt.
(2) Das Einführungspraktikum beginnt mit dem Einführungslehrgang, der 120 Unterrichtsstunden umfasst und mit einer schriftlichen Prüfung, auf die die §§ 29 bis 31 Absatz 1, §§ 32 und 33 Absatz 1 entsprechende Anwendung finden, abschließt. Der Lehrgang soll bei mehreren zentral gelegenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die Hochschulen legen im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Lehrgangs vorgesehenen Ausbildungsstellen und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden die Standorte fest. Die ausgewählten Ausbildungsstellen führen den Einführungslehrgang durch und wählen im Einvernehmen mit den Hochschulen die erforderlichen Lehrbeauftragten aus.
(3) An den Einführungslehrgang schließt sich die praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für jeden ausgewählten Bereich eine Beurteilung; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten findet § 29 entsprechende Anwendung.
§ 16 Ordnungsgemäße Ableistung
(1) Das Einführungspraktikum hat ordnungsgemäß abgeleistet, wer den Einführungslehrgang mit mindestens der Note 4,0 in der schriftlichen Prüfung abgeschlossen und in den Beurteilungen der Ausbildungsstelle einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat.
(2) Die Ausbildungsstellen können das Einführungspraktikum für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, die unverschuldet so umfassende Teile des Einführungspraktikums versäumt haben, dass der Zweck des Einführungspraktikums nicht erfüllt ist, mit Einverständnis der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten um bis zu ein Jahr verlängern oder der betreffenden Person zum nächstfolgenden Termin eine Wiederholung des Einführungspraktikums ermöglichen; einer erneuten Zulassung bedarf es nicht.
(3) Die Ausbildungsstellen übermitteln der zuständigen Hochschule die Beurteilungen sowie die Teilnahmebestätigung über den Einführungslehrgang mit Angabe der in der schriftlichen Prüfung erreichten Note und unterrichten sie über eine Verlängerung oder Wiederholung des Einführungspraktikums.
ABSCHNITT 4 Vorbereitungsdienst, Studium
§ 17 Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann durch die Hochschule eingestellt werden, wer
- 1.
das Einführungspraktikum ordnungsgemäß abgeleistet hat (§ 16) und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis weiterhin erfüllt oder
- 2.
bei verkürzter Ausbildung von der Hochschule zugelassen wurde und die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 bis 4 erfüllt oder
- 3.
sich bereits in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst ausgerichteten Studiengang befindet, sofern der Wechsel geboten ist, die Hochschulen über freie Kapazitäten verfügen und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.
(2) Mit der Ernennung durch die Hochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Regierungsoberinspektoranwärterin« oder »Regierungsoberinspektoranwärter«.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (§ 26 Absatz 1) bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 18 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem sechs Semester umfassenden Studium, das als Bachelorstudiengang ausgestaltet ist.
(2) Das Studium stellt eine Einheit dar, die aus drei aufeinander folgenden Abschnitten besteht:
- 1.
Grundlagenstudium an einer Hochschule
|
17 Monate;
|
- 2.
Praktische Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle
|
14 Monate;
|
- 3.
Vertiefungsstudium an einer Hochschule
|
5 Monate.
|
(3) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte:
- 1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;
- 2.
Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie;
- 3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und
- 4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.
(4) In der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium sollen mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte angeboten werden:
- 1.
Organisation, Personal, Informationsverarbeitung;
- 2.
Ordnungsverwaltung;
- 3.
Leistungsverwaltung;
- 4.
Wirtschaft und Finanzen, öffentliche Betriebe und
- 5.
Kommunalpolitik, Führung im öffentlichen Sektor.
Im Vertiefungsstudium ist von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Vertiefungsschwerpunkt auszuwählen, welcher im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten an den Hochschulen zu berücksichtigen ist.
(5) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und zum Studienablauf wird von den Hochschulen unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 sowie der §§ 18a bis 24 jeweils durch Satzung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf, geregelt.
§ 18a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1a
LBG erfüllen, kann auf Antrag während der praktischen Ausbildung Teilzeit im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange der Ausbildungsstellen, bei denen die Teilzeitausbildung abgeleistet werden soll, nicht entgegenstehen. Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen grundsätzlich spätestens fünf Monate vor Beginn der praktischen Ausbildung bei der Hochschule einzureichen.
(2) Für den Vorbereitungsdienst in Teilzeit gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Abweichend von § 18 Absatz 1 umfasst das Studium acht Semester.
- 2.
Abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 2 dauert die praktische Ausbildung 26 Monate, die ersten 24 Monate davon in Teilzeit.
- 3.
Abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 gliedert sich die praktische Ausbildung in vier mindestens sechs Monate dauernde Module.
- 4.
Abweichend von § 22 Absatz 3 Satz 2 sollen sechs Monate bei einer § 3 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden.
- 5.
Abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 sind die Anwärterinnen und Anwärter im ersten Jahr der praktischen Ausbildung von der Teilnahme an den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften freigestellt. Im zweiten Jahr haben sie an den praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften in Vollzeit teilzunehmen.
- 6.
Abweichend von § 28 Absatz 3 beträgt die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit zwei Monate in Teilzeit und zwei Monate in Vollzeit. Die Freistellung erfolgt in der Vollzeit.
- 7.
Die Wiederholung einer Bachelorarbeit nach § 33 Absatz 3 ist nur im Vorbereitungsdienst in Vollzeit möglich.
§ 19 Verlängerung oder Verkürzung
des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Hochschulen können den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die unverschuldet so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist, mit Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter um bis zu ein Jahr verlängern. In besonderen Härtefällen können die Hochschulen in den Fällen des Satzes 1 mit Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter den Vorbereitungsdienst ausnahmsweise einmalig höchstens um bis zu ein weiteres Jahr verlängern; § 17 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach den §§ 26, 29 und 30
der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie eines bis zu zehntägigen Urlaubs aus sonstigen Gründen nach § 31
AzUVO.
(2) Prüfungsleistungen und Kenntnisse, die von Personen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 während ihres bisherigen Studiengangs erbracht oder erworben wurden, werden von den Hochschulen angemessen anerkannt, wenn sie den Prüfungsleistungen und Kenntnissen, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, gleichwertig sind. Der Vorbereitungsdienst nach § 18 Absatz 1 und 2 verkürzt sich entsprechend.
§ 20 Module
(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können.
(2) Die Hochschulen haben die Studieninhalte, die als Module zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 18 Absatz 3 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Module setzt den Erwerb einer durch Hochschulsatzung festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten (§ 21 Absatz 1) und das Bestehen der Modulprüfungen (§ 27) voraus.
§ 21 Leistungspunkte
(1) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.
(2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben.
(3) Werden in der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium die Schwerpunkte nach § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 ausgewählt, müssen insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte, bei einer sonstigen Schwerpunktbildung mindestens 60 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
§ 22 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das Vertiefungsstudium hingeführt werden. Dies muss auch bei Zuweisungen zur Privatwirtschaft und zu Ausbildungsstellen im Ausland gewährleistet sein. Die Hochschulen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden.
(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in vier jeweils mindestens drei Monate dauernde Module, in denen aufeinander folgend in vier Vertiefungsschwerpunkten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 ausgebildet wird. Der erfolgreiche Abschluss der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass in den Modulprüfungen nach § 27 Absatz 1 und den Beurteilungen nach § 24 Absatz 2 ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird. Bei Auslandsstationen nach Absatz 3 ist nur die Prüfungsnote einzubeziehen.
(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei Ausbildungsstellen nach § 3 statt, wobei mindestens ein Modul der praktischen Ausbildung bei einer Gemeinde bis zu 10 000 Einwohnern absolviert werden soll. Drei Monate sollen bei einer § 3 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Hochschulen. Dabei sind schriftlich oder elektronisch geäußerte Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen unter der Verantwortung der Hochschulen zuständig.
§ 23 Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung an praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Befinden sich die Anwärterinnen und Anwärter bei einer Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder im Ausland, können sie während dieser Zeit von der Teilnahme freigestellt werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften können an einzelnen Tagen oder an mehreren aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. Sie sollen auf die ersten drei Module der praktischen Ausbildung möglichst gleichmäßig verteilt werden und jeweils mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen.
(3) Die Durchführung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaften liegt in der Verantwortung der Hochschulen.
§ 24 Pflichten der Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildungsstellen übermitteln der zuständigen Hochschule, wann mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde. Sollte bei einer Anwärterin oder einem Anwärter die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Ausbildungszeit zwei Monate übersteigen, erfolgt ebenfalls unverzüglich eine Datenübermittlung an die Hochschulen.
(2) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Beendigung eines Moduls eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotenziale und Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sowie das dienstliche Verhalten. § 29 findet Anwendung. Die Beurteilungen sind der zuständigen Hochschule zu übermitteln, den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und auf Verlangen mit diesen zu besprechen; eine Äußerung der Anwärterin oder des Anwärters ist aktenkundig zu machen.
§ 25 Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörden sind die Hochschulen. Sie treffen in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe.
(2) Die Prüfungen sind jeweils an der Hochschule abzulegen, an der zum Zeitpunkt der Prüfung studiert wird. Eine Wiederholung (§ 33) erfolgt an derselben Hochschule, an der die nicht bestandene Prüfung abgelegt worden ist.
§ 26 Staatsprüfung
(1) Die Staatsprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 21, den Modulprüfungen nach § 27 und der Bachelorarbeit nach § 28 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4,0 bewertet wird.
(2) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 16
Absatz 1 Nummer 1 LBG.
(3) Die Hochschulen regeln unter Beachtung der §§ 25 bis 36 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen jeweils durch Satzung, die der Zustimmung des Innenministeriums bedarf.
§ 27 Modulprüfungen, Teilprüfungen
(1) Jedes Modul muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden (Modulprüfung), die modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden kann. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
(2) Als Prüfungsformen kommen schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Projektarbeiten und Praktikumsberichte in Betracht.
(3) Mindestens drei schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden haben sich mit den in § 18 Absatz 3 genannten Studieninhalten zu befassen. Eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung aufweisen.
(4) Mindestens ein Modul ist mit einer mündlichen Prüfung in einem der in § 18 Absatz 3 genannten Studieninhalte abzuschließen.
§ 28 Bachelorarbeit
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung einer Problemstellung aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 29 zu bewerten ist. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit soll grundsätzlich einen Bezug zur praktischen Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters haben und wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt in Abstimmung zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. In den Satzungen nach § 18 Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit für einen Monat durch die Hochschule vollständig von der praktischen Ausbildung freigestellt werden.
§ 29 Prüfungsbewertung
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut
(1,0 bis 1,5)
|
-
|
eine hervorragende Leistung;
|
gut (1,6 bis 2,5)
|
-
|
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
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befriedigend
(2,6 bis 3,5)
|
-
|
eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;
|
ausreichend
(3,6 bis 4,0)
|
-
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
|
nicht ausreichend
(4,1 bis 5,0)
|
-
|
eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht.
|
(2) Noten für Prüfungsleistungen sind stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen.
(3) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Sind in einem Modul mehrere Teilprüfungen zu absolvieren, kann in der Satzung nach § 26 Absatz 3 bestimmt werden, dass im Durchschnitt der Bewertungen dieser Teilprüfungen mindestens die Note 4,0 erreicht werden muss. Ferner kann bestimmt werden, dass für das Bestehen eines bestimmten Moduls auch einzelne Teilprüfungen mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen. Bei der Berechnung des Durchschnitts ist § 34 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 30 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde wird diese mit der Note 5,0 bewertet.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungen genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das ärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben oder ein wiederholter Rücktritt vorliegt.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 31 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.
§ 32 Nachteilsausgleich
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihrer Schreibfähigkeit oder ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen, der Bachelorarbeit sowie deren Verteidigung sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Insbesondere kann die Prüfungsbehörde Bearbeitungszeiten angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen.
(2) Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.
(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. § 30 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 33 Wiederholung von Prüfungen
und der Bachelorarbeit
(1) Wird festgestellt, dass eine Modulprüfung nach § 29 Absatz 3 nicht bestanden ist, kann diese einmal wiederholt werden. In der Satzung nach § 26 Absatz 3 kann festgelegt werden, dass in den Fällen, in denen eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, nur die Teilprüfung einmal wiederholt wird, bei der nicht mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden, können bis zu zwei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden. In der Satzung nach § 26 Absatz 3 kann festgelegt werden, dass die Modulprüfungen nach Satz 1 ausschließlich als mündliche Prüfungen jeweils mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten erfolgen und sich auf die gesamten Inhalte des Moduls erstrecken können, auch wenn bei einzelnen Teilprüfungen des Moduls bereits die Note 4,0 oder besser erzielt wurde. Ferner kann festgelegt werden, dass die Prüfungsleistungen abweichend von § 29 Absatz 1 bewertet werden können.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen und sich der Vorbereitungsdienst hierdurch nicht verlängert.
§ 34 Feststellung des Ergebnisses
(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen mit Ausnahme der Modulprüfungen während der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2) alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote soll mindestens 10 Prozent betragen. Bei Personen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 sind die nach § 19 Absatz 2 anerkannten Prüfungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen.
§ 35 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad
(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
- 1.
die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte;
- 2.
Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten;
- 3.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte und
- 4.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad »Bachelor of Arts«, abgekürzt »B.A.«.
(3) Aus dem Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst ergibt sich kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.
ABSCHNITT 6 Sonstige Bestimmungen
§ 37 Urlaub
(1) Urlaub und der Arbeitszeitverkürzungstag werden nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung gewährt. Während des Vorbereitungsdienstes wird der Erholungsurlaub in dem Umfang nach § 21
Absatz 4 AzUVO durch die Ferien abgegolten, der dem zeitlichen Anteil des Grundlagenstudiums oder des Vertiefungsstudiums im Kalenderjahr entspricht.
(2) Während des Einführungslehrgangs, des Grundlagenstudiums, der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften und des Vertiefungsstudiums soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
§ 38 Qualifizierung für den Aufstieg
Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes,
- 1.
die von ihrem Dienstherrn im Rahmen des Aufstiegs in den gehobenen Verwaltungsdienst an die Hochschule entsandt sind und
- 2.
für die der Vorbereitungsdienst als Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 22
Absatz 1 Nummer 5 LBG festgelegt ist,
finden die §§ 1 bis 3 und 18 bis 37 entsprechende Anwendung.
§ 39 Rechtsaufsicht
Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Innenministerium.
§ 39a Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. März 2017 begonnen haben, gilt § 33
Absatz 2 in der bis 27. Februar 2017 geltenden Fassung.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 30. August 2007 (GBl. S. 400), geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GBl. S. 731), außer Kraft.
STUTTGART, den 15. April 2014
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