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Amtliche Abkürzung:WHG
Fassung vom:31.07.2009
Gültig ab:01.03.2010
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 753-13
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Wasserhaushaltsgesetz
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

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