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Amtliche Abkürzung:WHG
Fassung vom:31.07.2009
Gültig ab:01.03.2010
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 753-13
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Wasserhaushaltsgesetz
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

§ 27 WHG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 27 WHG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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