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Amtliche Abkürzung:WHG
Fassung vom:31.07.2009
Gültig ab:01.03.2010
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 753-13
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Wasserhaushaltsgesetz
§ 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

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