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Amtliche Abkürzung:WRSVO
Fassung vom:28.07.2023 Fassungen
Gültig ab:19.08.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2214-1
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung an Werkrealschulen
(Werkrealschulverordnung - WRSVO)*)
Vom 4. Juni 2019

Anlage

(zu § 2)

Kontingentstundentafel für die Werkrealschule

Vorbemerkungen zur Stundentafel:

Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsziel Werkrealschulabschluss und dem Bildungsziel Hauptschulabschluss findet in Klasse 10, sofern schulorganisatorisch möglich und angemessen, in der Regel gemeinsam statt.

In Klasse 5 wird ein Basiskurs Medienbildung im Umfang von 35 Unterrichtsstunden durchgeführt, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden. Die Gesamtlehrerkonferenz und die Schulkonferenz entscheiden über die am Basiskurs Medienbildung beteiligten Fächer und deren zeitlichen Anteil.

In den Klassen 5 bis 10 werden für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, elf Kontingentstunden Ethik vorgesehen. Die Verteilung der Kontingentstunden in Religionslehre wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) wird in den Klassen 5 und 6 unterrichtet. Die acht Kontingentstunden des Fächerverbunds Biologie, Naturphänomene und Technik (BNT) werden wie folgt verteilt: Biologie vier Stunden, Physik eine Stunde, Chemie eine Stunde, Technik zwei Stunden.

Der Unterricht in der Pflichtfremdsprache Englisch beginnt in Klasse 5.

Der Wahlpflichtbereich wird in den Klassen 7 bis 10 unterrichtet: Technik beziehungsweise Alltagskultur, Ernährung, Soziales mit insgesamt zwölf Kontingentstunden. Werkrealschulen und Hauptschulen in den Verbünden der Eliteschulen des Sports, der Eliteschulen des Fußballs und der Partnerschulen der Olympiastützpunkte können daneben das Wahlpflichtfach Sport anbieten.

Der Aufbaukurs Informatik wird in Klasse 7 unterrichtet. Das Wahlfach Informatik beginnt für Schülerinnen und Schüler, die dieses Fach freiwillig belegen, in Klasse 8 und ist grundsätzlich bis zum Ende der Klasse 10 zu besuchen, soweit nicht in besonders begründeten Einzelfällen zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klasse 8 eine Abwahl erfolgt.

Die Fächer Biologie, Physik, Gemeinschaftskunde und Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung beginnen in Klasse 7; das Fach Chemie beginnt in Klasse 7 oder 8.

Der Unterricht im Fach Geschichte beginnt in Klasse 5 oder 6.

Die übrigen Fächer beginnen in Klasse 5.

Die Kompetenzanalyse wird verpflichtend in Klasse 7 durchgeführt. Die individuelle Förderung schließt sich unmittelbar an.

In den Klassen 9 und 10 sind alle Fächer zu unterrichten.

Für Haupt- und Werkrealschulen in Grenznähe zu Frankreich ist Zusatzunterricht in Französisch an genehmigten Standortschulen ab Klasse 5 pro Schuljahr bis zu drei Kontingentstunden vorzusehen. Für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 mit Ziel Hauptschulabschluss sind Betriebspraktika im Umfang von sechs Zeitstunden wöchentlich an einem Tag oder an zwei Halbtagen vorzusehen. Auch eine entsprechende Blockbildung ist möglich.

Unterrichtsfach

Stundenkontingent

I. Pflichtbereich

Religionslehre

11

Ethik

(11)

Deutsch

27

Pflichtfremdsprache

25

Mathematik

27

Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld

Geschichte

8

Geographie

7

Gemeinschaftskunde

5

Wirtschaft / Berufs- und Studienorientierung

5

Naturwissenschaftliches Fächerfeld

Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik

8

Physik

6

Chemie

5

Biologie

5

Aufbaukurs Informatik

1

Musik

9

Bildende Kunst

9

Sport

17

Kompetenzanalyse mit individueller Förderung

2

II. Wahlpflichtfach

Technik

12

Alltagskultur, Ernährung, Soziales

Sport

III. Wahlbereich

Wahlfach Informatik

(3)

IV. Pool für Maßnahmen zur Differenzierung und Förderung

10

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Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Neufassung der Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I sowie zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241)

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WRealSchulAPrVBW2019V2Anlage&psml=bsbawueprod.psml&max=true


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