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Amtliche Abkürzung:WaffG
Fassung vom:26.03.2008
Gültig ab:01.04.2008
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7133-4
Waffengesetz
 
§ 21a Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 21a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008

§ 21a WaffG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 21a WaffG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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