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Amtliche Abkürzung:WaffG
Fassung vom:19.06.2020 Fassungen
Gültig ab:27.06.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7133-4
Waffengesetz
 
§ 22 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
2.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
zu erlassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 22 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 14 G v. 26.3.2008 I 426 mWv 1.4.2008
§ 22 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020
§ 22 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 3 Abs. 5 Buchst. e G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 25.7.2009

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