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Amtliche Abkürzung:WaffG
Fassung vom:19.06.2020 Fassungen
Gültig ab:27.06.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7133-4
Waffengesetz
 
§ 7 Sachkunde
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 7 Abs. 2: Die enthaltenen Verordnungsermächtigungen treten gem. Art. 19 Nr. 1 G v. 11.10.2002 I 3970 mWv 17.10.2002 in Kraft
§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328 mWv 27.6.2020

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