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Amtliche Abkürzung:WaffG
Fassung vom:17.07.2009 Fassungen
Gültig ab:25.07.2009
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 7133-4
Waffengesetz
 
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 8: Früherer Abs. 2 aufgeh., früherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 3 Abs. 5 Buchst c DBuchst. aa u. bb G v. 17.7.2009 I 2062 mWv 25.7.2009

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