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Amtliche Abkürzung:DVOWaffG
Fassung vom:05.05.2015 Fassungen
Gültig ab:01.06.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7131
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes
(Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)
Vom 8. April 2003

§ 1
Allgemeine sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden sachlich zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Landratsamt Karlsruhe auch für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für das Gebiet der Großen Kreisstadt Rheinstetten zuständig.

(2) Die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.

(3) Wenn bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Tätigwerden der auf Grund dieser Verordnung sachlich zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint, trifft der Polizeivollzugsdienst vorbehaltlich anderer Anordnungen der zuständigen Behörde die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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