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Amtliche Abkürzung:LWG
Fassung vom:15.04.2005
Gültig ab:24.03.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:1113
Gesetz über die Landtagswahlen
(Landtagswahlgesetz - LWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. April 2005

§ 10
Gliederung der Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1.

der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet,

2.

ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,

3.

ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

4.

mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis.

(2) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wie viele Briefwahlvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreiswahlleiter.

(4) Das Nähere über die Einsetzung der Briefwahlvorstände bestimmt die Wahlordnung.

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