§ 7
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116
Abs. 1
des Grundgesetzes, die am Wahltag
- 1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- 3.
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Absatz 2).
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
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