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Aktuelle Gesamtausgabe
Gesamtausgaben-ListeÄnderungshistorie
Amtliche Abkürzung:LWO
Neugefasst:02.06.2005
Gültig ab:31.03.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2005, 513
Gliederungs-Nr:1113
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes
(Landeswahlordnung - LWO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2005
Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert, Anlagen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 neu gefasst sowie § 69a und Anlagen 1a, 7a bis 7d, 9a, 9b, 11a und 11b neu eingefügt durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 (GBl. S. 1104)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 200531.03.2005
Inhaltsverzeichnis12.12.2020
Eingangsformel31.03.2005
1. ABSCHNITT - Gliederung des Wahlgebiets31.03.2005
§ 1 - Allgemeine Wahlbezirke17.09.2010
§ 2 - Sonderwahlbezirke31.03.2005
2. ABSCHNITT - Wahlorgane31.03.2005
§ 3 - Gemeinsame Kreiswahlausschüsse31.03.2005
§ 4 - Unterweisung der Wahlvorstände31.03.2005
§ 5 - Bildung der Briefwahlvorstände31.03.2005
§ 6 - Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände12.12.2020
§ 7 - Bewegliche Wahlvorstände31.03.2005
§ 8 - Ehrenämter31.03.2005
§ 9 - Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld12.12.2020
3. ABSCHNITT - Vorbereitung der Wahl31.03.2005
1. Unterabschnitt - Wählerverzeichnis31.03.2005
§ 10 - Führung des Wählerverzeichnisses12.12.2020
§ 11 - Eintragung der Wahlberechtigten12.12.2020
§ 12 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten12.12.2020
§ 13 - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen12.12.2020
§ 14 - Einsicht in das Wählerverzeichnis31.03.2005
§ 15 - Einspruch und Beschwerde12.12.2020
§ 16 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses31.03.2005
§ 17 - Abschluss des Wählerverzeichnisses31.03.2005
2. Unterabschnitt - Wahlscheine31.03.2005
§ 18 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen17.09.2010
§ 19 - Wahlscheinanträge12.12.2020
§ 20 - Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen12.12.2020
§ 21 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen17.09.2010
3. Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel31.03.2005
§ 22 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen31.03.2005
§ 23 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge15.03.2021
§ 24 - Vorprüfung der Wahlvorschläge31.03.2005
§ 25 - Zulassung der Wahlvorschläge12.12.2020
§ 26 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses12.12.2020
§ 27 - Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge12.12.2020
§ 28 - Stimmzettel, Umschläge12.12.2020
4. Unterabschnitt - Wahlräume, Wahlzeit31.03.2005
§ 29 - Wahlräume, Wahlurnen12.12.2020
§ 30 - Wahlzeit31.03.2005
§ 31 - Wahlbekanntmachung in der Gemeinde12.12.2020
4. ABSCHNITT - Wahlhandlung31.03.2005
1. Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen31.03.2005
§ 32 - Ausstattung des Wahlvorstands12.12.2020
§ 33 - Eröffnung der Wahlhandlung17.09.2010
§ 34 - Stimmabgabe im Wahlraum12.12.2020
§ 35 - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen12.12.2020
§ 36 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins31.03.2005
§ 37 - Schluss der Wahlhandlung12.12.2020
2. Unterabschnitt - Besondere Regelungen31.03.2005
§ 38 - Wahl in Sonderwahlbezirken17.09.2010
§ 39 - Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand31.03.2005
§ 40 - Briefwahl12.12.2020
5. ABSCHNITT - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse31.03.2005
§ 41 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk12.12.2020
§ 42 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land31.03.2005
§ 43 - Wahlniederschrift12.12.2020
§ 44 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen31.03.2005
§ 45 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses31.03.2005
§ 46 - Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses17.09.2010
§ 47 - Niederschrift über die Briefwahl12.12.2020
§ 48 - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses31.03.2005
§ 49 - Mandatsnachfolge31.03.2005
6. ABSCHNITT - Nachwahl, Wiederholungswahl17.09.2010
§§ 50 bis 66 - (aufgehoben)17.09.2010
§ 67 - Nachwahl31.03.2005
§ 68 - Wiederholungswahl31.03.2005
7. ABSCHNITT - Schlussbestimmungen17.09.2010
§ 69 - Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften31.03.2005
§ 69a - Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten12.12.2020
§ 70 - Vernichtung von Wahlunterlagen31.03.2005
§ 71 - Inkrafttreten31.03.2005
Anlage 1 - Wahlschein12.12.2020
Anlage 1a - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis12.12.2020
Anlage 2 - Stimmzettel31.03.2005
Anlage 3 - Stimmzettelumschlag12.12.2020
Anlage 4 - Wahlbriefumschlag12.12.2020
Anlage 5 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag12.12.2020
Anlage 6 - Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber12.12.2020
Anlage 7 - Bescheinigung der Wählbarkeit12.12.2020
Anlage 7a - Niederschrift über die Bewerberaufstellung12.12.2020
Anlage 7b - Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung12.12.2020
Anlage 7c - Einreichung Wahlvorschlag Partei12.12.2020
Anlage 7d - Einreichung Wahlvorschlag Einzelbewerber12.12.2020
Anlage 8 - Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl31.03.2005
Anlage 9 - Wahlniederschrift bei mehr als 50 Wählern12.12.2020
Anlage 9a - Wahlniederschrift bei weniger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand)12.12.2020
Anlage 9b - Wahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Wahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Wahlvorstand)12.12.2020
Anlage 10 - Zusammenstellung der Wahlergebnisse31.03.2005
Anlage 11 - Briefwahlniederschrift bei mehr als 50 zugelassenen Wahlbriefen12.12.2020
Anlage 11a - Briefwahlniederschrift bei weniger als 50 zugelassenen Wahlbriefen (abgebender Briefwahlvorstand)12.12.2020
Anlage 11b - Briefwahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Briefwahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Briefwahlvorstand)12.12.2020
Inhaltsübersicht
1. ABSCHNITT
Gliederung des Wahlgebiets
§§
Allgemeine Wahlbezirke1
Sonderwahlbezirke2
2. ABSCHNITT
Wahlorgane
Gemeinsame Kreiswahlausschüsse3
Unterweisung der Wahlvorstände4
Bildung der Briefwahlvorstände5
Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände6
Bewegliche Wahlvorstände7
Ehrenämter8
Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld9
3. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl
1. Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
Führung des Wählerverzeichnisses10
Eintragung der Wahlberechtigten11
Benachrichtigung der Wahlberechtigten12
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen13
Einsicht in das Wählerverzeichnis14
Einspruch und Beschwerde15
Berichtigung des Wählerverzeichnisses16
Abschluss des Wählerverzeichnisses17
2. Unterabschnitt
Wahlscheine
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen18
Wahlscheinanträge19
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen20
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen21
3. Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen22
Inhalt und Form der Wahlvorschläge23
Vorprüfung der Wahlvorschläge24
Zulassung der Wahlvorschläge25
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses26
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge27
Stimmzettel, Umschläge28
4. Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
Wahlräume, Wahlurnen29
Wahlzeit30
Wahlbekanntmachung in der Gemeinde31
4. ABSCHNITT
Wahlhandlung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ausstattung des Wahlvorstands32
Eröffnung der Wahlhandlung33
Stimmabgabe im Wahlraum34
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen35
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins36
Schluss der Wahlhandlung37
2. Unterabschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken38
Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand39
Briefwahl40
5. ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk41
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land42
Wahlniederschrift43
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen44
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses45
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses46
Niederschrift über die Briefwahl47
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses48
Mandatsnachfolge49
6. ABSCHNITT
Nachwahl, Wiederholungswahl
aufgehoben§§ 50 bis 66
Nachwahl67
Wiederholungswahl68
7. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften69
Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten69a
Vernichtung von Wahlunterlagen70
Inkrafttreten71
Anlagen:
Anlage 1 (zu § 20 Abs. 1)
Wahlschein
Anlage 1a (zu § 13)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
Anlage 2 (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1)
Stimmzettel
Anlage 3 (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 3 Satz 1)
Stimmzettelumschlag
Anlage 4 (zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 3 Satz 2)
Wahlbriefumschlag
Anlage 5 (zu § 23 Abs. 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag
Anlage 6 (zu § 23 Abs. 5 Nr. 1)
Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber
Anlage 7 (zu § 23 Abs. 5 Nr. 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 7a (zu § 23 Abs. 5 Nr. 3)
Niederschrift über die Bewerberaufstellung
Anlage 7b (zu § 23 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung
Anlage 7c (zu § 23 Abs. 1 Satz 1)
Einreichung Wahlvorschlag Partei
Anlage 7d (zu § 23 Abs. 1 Satz 1)
Einreichung Wahlvorschlag Einzelbewerber
Anlage 8 (zu § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 46 Abs. 4 Satz 2)
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl
Anlage 9 (zu § 43 Abs. 1 Satz 1)
Wahlniederschrift bei mehr als 50 Wählern
Anlage 9a (zu § 41 Abs. 3a, § 43 Abs. 1 Satz 1)
Wahlniederschrift bei weniger als 50 Wählern
(abgebender Wahlvorstand)
Anlage 9b (zu § 41 Abs. 3a, § 43 Abs. 1 Satz 1)
Wahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen Wahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Wahlvorstand)
Anlage 10 (zu § 43 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1)
Zusammenstellung der Wahlergebnisse
Anlage 11 (zu § 47 Abs. 1 Satz 1)
Briefwahlniederschrift bei mehr als 50 zugelassenen Wahlbriefen
Anlage 11a (zu § 47 Abs. 1 Satz 3)
Briefwahlniederschrift bei weniger als 50 zugelassenen Wahlbriefen
(abgebender Briefwahlvorstand)
Anlage 11b (zu § 47 Abs. 1 Satz 3)
Briefwahlniederschrift bei Einbeziehung eines anderen
Briefwahlbezirks in die Ergebnisermittlung (aufnehmender Briefwahlvorstand)

Auf Grund von § 57 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384) wird verordnet:

1. ABSCHNITT
Gliederung des Wahlgebiets

§ 1
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Ob und wie viele Wahlbezirke in einer Gemeinde gebildet und wie die Wahlbezirke gegeneinander abgegrenzt werden, bestimmt der Bürgermeister.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Kreiswahlleiter kann ein gemeindefreies Gebiet mit einem Wahlbezirk einer angrenzenden Gemeinde zu einem Wahlbezirk vereinigen.

§ 2
Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheins bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2. ABSCHNITT
Wahlorgane

§ 3
Gemeinsame Kreiswahlausschüsse

Für mehrere Wahlkreise desselben Land- oder Stadtkreises kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss bestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Wahlkreise Teile anderer Land- oder Stadtkreise mit umfassen.

§ 4
Unterweisung der Wahlvorstände

(1) Der Bürgermeister hat die Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Der Bürgermeister hat die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(2) Die Unterrichtung der Mitglieder der Briefwahlvorstände und der Hinweis auf die Pflichten der Vorsteher der Briefwahlvorstände und ihrer Stellvertreter obliegt dem Kreiswahlleiter, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG dem Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde.

§ 5
Bildung der Briefwahlvorstände

(1) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 10 Abs. 1 und 2 LWG darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

(2) Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.

§ 6
Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, machen dies öffentlich bekannt und laden die Beisitzer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein. Die Beisitzer der Wahlausschüsse sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(2) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister, die Briefwahlvorstände vom Kreiswahlleiter, in den Fällen des § 10 Abs. 2 LWG vom Bürgermeister der jeweiligen oder der nach § 5 Abs. 2 betrauten Gemeinde einberufen; Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Für die öffentlichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 genügt es, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gemacht werden, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Vorsitzende bestellt, bei Wahlvorständen aus den Beisitzern, einen Schriftführer. Der Schriftführer eines Wahlausschusses ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende hat die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(6) Mitglieder eines Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstands. Er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(8) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen.

(9) Für die nach § 11 Absatz 3 LWG in den Landeswahlausschuss berufenen Richter am Verwaltungsgerichtshof und deren Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse entsprechend.

§ 7
Bewegliche Wahlvorstände

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 8
Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung ihres Amts in besonderer Weise erschwert, oder

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.


§ 9
Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Erfrischungsgeld

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

3. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahl

1. Unterabschnitt
Wählerverzeichnis

§ 10
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach dem Familiennamen und den Vornamen, dem Tag der Geburt und der Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In die Spalte für Bemerkungen dürfen nur Vermerke nach § 16 Abs. 3 aufgenommen werden.

§ 11
Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Wahlberechtigte, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) im Land für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der am Stichtag die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung liegt.

(2) Wahlberechtigte Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die nicht für eine Wohnung außerhalb der Justizvollzugsanstalt gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Justizvollzugsanstalt liegt. Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben, sich sonst gewöhnlich im Land aufhält (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LWG), ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er seinen Antrag stellt. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. In den Fällen des Satzes 2 hat der Wahlberechtigte nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsorts an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts nur auf Antrag eingetragen; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister des Zuzugsorts hiervon unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsorts, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeinde des Fortzugsorts eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung nach den Absätzen 2 bis 5 der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.

(7) Personen, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Das gleiche gilt für antragsberechtigte Personen, die keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

(8) Gibt der Bürgermeister einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind wie Einsprüche zu behandeln. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 12).

§ 12
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten

1.

den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2.

die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist,

3.

die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,

3a.

die Angabe des Wahlkreises,

4.

die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.

die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

5a.

die Belehrung, dass nach § 8 Absatz 3 des Landtagswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6.

den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, und

6a.

einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,

7.

die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

a)

dass ein Wahlschein nur zu beantragen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

b)

unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,

c)

dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt oder in Empfang genommen werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und

d)

durch welches Postunternehmen oder auf welche andere Weise die Übersendung der Briefwahlunterlagen erfolgt.

Wahlberechtigte, die nach § 11 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.

(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.

(4) Stellt ein Kreiswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 3a, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Kreiswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

§ 13
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Der Bürgermeister macht nach dem Muster der Anlage 1a spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.

von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

2.

dass beim Bürgermeister innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

3.

dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4.

wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und

5.

wie durch Briefwahl gewählt wird.


§ 14
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 16 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 15
Einspruch und Beschwerde

(1) Der Einspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.

(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einsprechenden und dem sonst etwa Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl mitzuteilen und bei Zurückweisung des Einspruchs auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Einspruch stattgegeben, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung.

(4) Die Beschwerde an den Kreiswahlleiter nach § 21 Abs. 4 Satz 3 LWG wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt. Dieser legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 16
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder rechtzeitige Beschwerde hin zulässig. § 11 Abs. 2 bis 5 und § 20 Abs. 7 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchs oder einer Beschwerde sind. § 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte »Bemerkungen« zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 17
Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch den Bürgermeister abzuschließen. Er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss wird auf dem Wählerverzeichnis beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

2. Unterabschnitt
Wahlscheine

§ 18
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder die Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG versäumt hat,

2.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder der Frist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 oder 3 LWG entstanden ist oder

3.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.


§ 19
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 35 gilt entsprechend.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 18 Abs. 2 können Wahlscheine bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 33 Abs. 2 verfährt.

(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 20
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 30 Abs. 1 LWG) erteilt werden.

(3) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.

ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 2,

2.

ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3 und

3.

ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 4, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 40 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind.

Satz 1 gilt nicht für die Wahl nach § 21 Abs. 1.

(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 19 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 19 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohn-anschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief bei der zuständigen Stelle abgeben will.

(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe »Wahlschein« oder »W« eingetragen.

(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 1 und die des § 18 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 18 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 42 Abs. 4 LWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet der Bürgermeister, sofern er nicht selbst oder sofern nicht eine andere Gemeinde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeinde mit der Durchführung der Briefwahl betraut, hat der Bürgermeister das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 statt dem Kreiswahlleiter der beauftragten Gemeinde zu übersenden.

(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.

(13) Für den Einspruch und die Beschwerde wegen Versagung eines Wahlscheins (§ 22 Abs. 2 LWG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LWG) gilt § 15 Abs. 1 und 4 entsprechend.

§ 21
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

1.

der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2), und

2.

der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 7),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,

1.

die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, und

2.

die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister bittet spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

3. Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 22
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlleiter fordert durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zur Einreichung von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen auf und gibt dabei an, bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge spätestens bei den Kreiswahlleitern eingereicht werden müssen. Er weist ferner auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften hin.

(2) Die Kreiswahlleiter fordern unverzüglich nach der Bekanntmachung des Landeswahlleiters in gleicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie machen diese Aufforderung in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt.

§ 23
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Ein Wahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c oder Anlage 7d eingereicht werden; er muss enthalten

1.

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und

2.

den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 LWG) das Kennwort »Einzelbewerber«.

Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensleute enthalten.

(2) Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.

(3) Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten.

(4) Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.

Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort »Einzelbewerber« anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Abs. 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken; bei Einzelbewerbern trägt er das Kennwort »Einzelbewerber« ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers.

2.

Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

3.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt.

4.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

5.

Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.

die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 Abs. 1 LWG),

2.

eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist,

3.

bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und

4.

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 24
Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er teilt dem Landeswahlleiter fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge durch Übersendung je einer Fertigung mit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei in mehr als einem weiteren Wahlkreis oder dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Einzelbewerber auch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er die beteiligten Kreiswahlleiter auf die Mehrfachbewerbung hin.

(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 31 Abs. 1 LWG), hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 25
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) In der Niederschrift über die Sitzung sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Er weist dabei, zusätzlich telefonisch voraus, auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 26
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses schriftlich beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter unverzüglich über die eingegangenen Beschwerden. Er verfährt sodann nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensleute der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beschwerdeführern und den Vertrauensleuten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 27
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

(1) Sobald feststeht, für welche Parteien Wahlvorschläge zugelassen worden sind, teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die sich aus § 32 Abs. 2 LWG ergebende Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien mit.

(2) Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter Beachtung der Regelung in § 32 Abs. 2 LWG und der vom Landeswahlleiter mitgeteilten Nummernfolge und macht sie in der für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis bestimmten Form bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Angaben, statt des Tags der Geburt jedoch nur das Geburtsjahr. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

(3) Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen. § 69a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 28
Stimmzettel, Umschläge

(1) Der Kreiswahlleiter hat die amtlichen Stimmzettel, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge zu beschaffen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung vom Kreiswahlleiter den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Vereinheitlichung der Stimmzettel treffen.

(2) Der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 enthält im Kopf die Bezeichnung »Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am ...«, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat. Bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 2 Satz 3 ist anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(3) Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen von blauer Farbe und gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 3 entsprechen sowie für den Zuständigkeitsbereich eines Briefwahlvorstands von einheitlicher Größe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 4 entsprechen.

(4) Stimmzettel dürfen, außer bei der Übermittlung von Briefwahlunterlagen, nur im Wahlraum an die Wähler ausgegeben werden.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

4. Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit

§ 29
Wahlräume, Wahlurnen

(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Bürgermeister teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereit liegen.

(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

(5) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(7) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, zu jedermanns Einsicht ausliegen.

(8) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 30
Wahlzeit

(1) In Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

(2) Auch wenn die nach Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

§ 31
Wahlbekanntmachung in der Gemeinde

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass jeder Wähler eine Stimme hat,

2.

dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3.

welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4.

in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

5.

dass die in § 42 Absatz 1 Nr. 5 LWG genannten Änderungen, Vorbehalte und Zusätze sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags bei der Briefwahl die Stimmabgabe ungültig machen,

6.

dass nach § 8 Absatz 3 LWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

7.

dass nach § 8 Absatz 4 LWG ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

8.

dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz nach § 8 Absatz 4 LWG entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ein Stimmzettel ist als Muster beizufügen.

4. ABSCHNITT
Wahlhandlung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 32
Ausstattung des Wahlvorstands

Der Bürgermeister übermittelt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.

das Wählerverzeichnis,

2.

das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3.

amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4.

Vordrucke der Wahlniederschrift,

5.

Vordrucke der Schnellmeldung,

6.

Abdrucke des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

7.

einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon,

8.

Verschlussmaterial für die Wahlurne und

9.

Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.


§ 33
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 20 Abs. 9 Satz 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte des Wählerverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk »Wahlschein« oder »W« einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 34
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt,

1a.

sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

2.

keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

3.

bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

4.

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

5.

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

5a.

für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

6.

für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben, den Stimmzettel in einem Wahlumschlag oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeisteramt bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

§ 35
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 36
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins

Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 37
Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende dies festzustellen und die Wahlhandlung für geschlossen zu erklären sowie für die anschließende Sitzung über die Ermittlung des Wahlergebnisses die volle Öffentlichkeit wiederherzustellen.

2. Unterabschnitt
Besondere Regelungen

§ 38
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.

(4) Für Sonderwahlbezirke kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahlzeit abweichend von § 33 LWG innerhalb der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis festsetzen.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit rechtzeitig vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 und § 34 Abs. 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 39
Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand

(1) Der Bürgermeister kann auf Antrag der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten oder Pflegeheims, eines Klosters oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 36 und § 34 Abs. 4 bis 7. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 38 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 40
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tags, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig (§ 38 Abs. 5 LWG) an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Sind auf Grund einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LWG Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeinde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Im Übrigen müssen die Wahlbriefe bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 35 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(5) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

(6) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.

5. ABSCHNITT
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 41
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist vorbehaltlich Absatz 3a unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung vorzunehmen und abzuschließen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der Stimmzettel und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist sobald wie möglich fortzusetzen.

(2) Als Wahlergebnis sind festzustellen die Zahlen

1.

der Wahlberechtigten,

2.

der Wähler,

3.

der ungültigen Stimmen,

4.

der gültigen Stimmen und

5.

der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstands entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3a) Ergibt die Feststellung nach Absatz 3 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände wird vom Kreiswahlleiter veranlasst und erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 34 Absatz 1 LWG anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 38 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden (nach Muster der Anlage 9a) und des aufnehmenden (nach Muster der Anlage 9b) Wahlvorstands zu vermerken. Der Kreiswahlleiter kann Anordnungen für den Fall des Satzes 1 bereits vor dem Wahltag treffen.

(4) Danach werden die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen ermittelt.

(5) Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, werden ausgesondert. Stimmzettel, deren Gültigkeit fraglich erscheint, sind zunächst ungezählt beiseite zu legen; über ihre Gültigkeit ist nach Beendigung des übrigen Zählgeschäfts zu beschließen.

(6) Die Stimmzettel werden in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die sie bis zum Ende des Zählgeschäfts verwahren. Die Stimmzettel sind dabei nach gültigen und ungültigen, die gültigen nach den einzelnen Wahlvorschlägen, für welche die Stimmen abgegeben worden sind, zu trennen.

(7) Der Schriftführer vermerkt die Art und Weise des Zählvorgangs in der Wahlniederschrift.

(8) Der Wahlvorsteher gibt das festgestellte Wahlergebnis mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift nach § 43 anderen als den in § 42 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.

§ 42
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und im Land

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Bürgermeister. Dieser fasst die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde einschließlich des Briefwahlergebnisses der nach § 10 Abs. 2 LWG für die jeweilige Gemeinde gebildeten Briefwahlvorstände (§ 5) zusammen und meldet das Ergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter. Bildet die Gemeinde nur einen Wahlbezirk, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Für das Briefwahlergebnis von gemeinsamen Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden (§ 10 Abs. 2 LWG) gilt § 46 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Der Kreiswahlleiter stellt die ihm nach Absatz 1 zugehenden Wahlergebnisse unter Einbeziehung aller Briefwahlergebnisse im Wahlkreis, soweit diese nicht schon in das Wahlergebnis von Gemeinden einzubeziehen waren (Absatz 1 Satz 2), zum vorläufigen Wahlkreisergebnis zusammen und teilt dieses auf schnellstem Weg dem Landeswahlleiter mit.

(3) Die Mitteilungen der Wahlvorsteher, der Gemeinden und der Kreiswahlleiter sind als Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 8 zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Der Kreiswahlleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landeswahlleiter das vorläufige Wahlkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(4) Der Landeswahlleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Wahlkreisergebnisse zu einem vorläufigen Landeswahlergebnis zusammen und ermittelt hiernach die voraussichtliche Verteilung der Abgeordnetensitze.

§ 43
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9, Anlage 9a oder Anlage 9b zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 6 Abs. 8). Wird eine Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 34 Abs. 6, § 36 Satz 3 und § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel nach § 41 Abs. 5 und die Wahlscheine beizufügen, über die der Wahlvorstand nach § 36 Satz 3 beschlossen hat.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt der Bürgermeister eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 10 bei.

(5) Die Wahlvorsteher und die mit der Niederschrift befassten Wahlleiter und Behörden haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 44
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.

die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den einzelnen Wahlvorschlägen, und

2.

die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 70) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis, das allgemeine und das besondere Wahlscheinverzeichnis, das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, das Verzeichnis nach § 20 Abs. 10 Satz 2 sowie die Ausstattungsgegenstände sind dem Bürgermeister zurückzugeben.

(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Bürgermeister das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 45
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 40 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle ordnet die Wahlbriefe nach Wahlscheinnummern und, sofern erforderlich, nach den darauf vermerkten Gemeinden und Ausgabestellen (§ 20 Abs. 4 Nr. 3).

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand nach § 10 Abs. 2 LWG gebildet, so haben diese Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr am Wahltag zuzuleiten und alle anderen noch vor Ablauf der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Weg nach Ablauf der Wahlzeit zuzuleiten. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und bis zur Vernichtung der Wahlbriefe (§ 70) verwahrt. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 46
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LWG).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 41 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet, auszusondern und nach § 41 Abs. 6 Satz 1 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, melden die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände sowie die Wahlvorsteher der für mehrere Gemeinden nach § 10 Abs. 2 LWG gebildeten gemeinsamen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter; die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die bei einer einzelnen Gemeinde gebildet worden sind, melden das Briefwahlergebnis dem Bürgermeister, der es in die Schnellmeldung für die Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 8 erstattet.

(5) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 47
Niederschrift über die Briefwahl

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.

die nach § 46 Abs. 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen,

2.

die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,

3.

die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und

4.

die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Werden vom Wahlvorstand im Briefwahlbezirk weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen (§ 46 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 3a), fertigt der Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11a, der Schriftführer des aufnehmenden Briefwahlvorstands eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11b.

(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4.

(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.

§ 48
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 10 auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach Wahlbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefwahlergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Wahlunterlagen anfordern und sie dem Kreiswahlausschuss vorlegen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 43 Abs. 1 LWG) fest die Zahlen

1.

der Wahlberechtigten,

2.

der Wähler,

3.

der ungültigen Stimmen,

4.

der gültigen Stimmen und

5.

der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. Haben mehrere Wahlvorschläge zugleich die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt, so hat der Kreiswahlleiter in der Sitzung des Kreiswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 LWG) und dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

(3) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 10 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 6 Abs. 8).

(4) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

(5) Der Landeswahlleiter stellt die endgültigen Wahlkreisergebnisse nach Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 10 zusammen und berichtet darüber dem Landeswahlausschuss. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 44 Abs. 1 LWG) die von den Kreiswahlausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnisse in den Wahlkreisen zu einem endgültigen Landeswahlergebnis zusammen, ermittelt hiernach die endgültige Verteilung der Abgeordnetensitze und stellt beides in der Niederschrift fest. Bedenken, denen er nicht abhelfen kann (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LWG), vermerkt er in der Niederschrift. Ergeben sich bei der Verteilung der letzten Sitze gleiche Stimmen- oder Höchstzahlen, so hat der Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 LWG) und dies in der Niederschrift zu vermerken.

§ 49
Mandatsnachfolge

Für die Feststellung der Mandatsnachfolge nach § 48 LWG gelten § 45 Satz 2 und § 46 LWG entsprechend.

6. ABSCHNITT
Nachwahl, Wiederholungswahl

§§ 50 bis 66
(aufgehoben)

§ 67
Nachwahl

(1) Will der Kreiswahlleiter in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nach § 50 Abs. 1 LWG absagen, hat er den Landeswahlleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen und, soweit die Nachwahl nicht wegen eines Mangels eines Wahlvorschlags erforderlich wird, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Muss für die Nachwahl ein Wahlvorschlag neu aufgestellt werden, braucht das Verfahren nach § 24 LWG nicht eingehalten zu werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWG bedarf es nicht.

(3) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(4) Macht der Grund, der zur Absage der Wahl führte, für die Nachwahl eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit Wahlscheinen für die Hauptwahl, die bei den nach § 40 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

§ 68
Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Fehlern bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt, oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

(8) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

7. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 69
Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften

(1) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis, dem allgemeinen und dem besonderen Wahlscheinverzeichnis und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

§ 69a
Zusätzliche Veröffentlichung im Internet und Löschung personenbezogener Daten

Der Inhalt der nach dem Landtagswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 27 Absatz 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 Satz 1 LWG spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 70
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten; dies gilt auch für Wahlbriefumschläge, soweit sie nicht zu verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefen gehören.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 10 Satz 2 und § 21 Abs. 1, Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, Wahlscheinanträge, Wahlscheine sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen mit Ausnahme der Niederschriften über Sitzungen der Wahlausschüsse ohne Anlagen können 60 Tage vor der Wahl eines neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 71*
Inkrafttreten

(nicht abgedruckt)

Fußnoten

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 7. September 1983 (GBl. S. 526).

Anlage 1a

(zu § 13)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

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Anlage 2

(Zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1)

Stimmzettel

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Anlage 3

(zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 3 Satz 1)

Stimmzettelumschlag

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Anlage 4

(zu § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 28 Abs. 3 Satz 2)

Wahlbriefumschlag

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Anlage 5

(Zu § 23 Abs. 4)

Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag

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Anlage 6

(zu § 23 Abs. 5 Nr. 1)

Formblatt für eine Zustimmungserklärung für die Aufstellung als Bewerber

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Anlage 7b

(zu § 23 Abs. 5 Nr. 3)

Versicherung an Eides statt über die Bewerberaufstellung

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Anlage 7d

(zu § 23 Abs. 1 Satz 1)

Einreichung Wahlvorschlag Einzelbewerber

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Anlage 8

(Zu § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 46 Abs. 4 Satz 2)

Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl

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Anlage 10

(Zu § 43 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 2 Satz 3 und § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1)

Zusammenstellung der Wahlergebnisse

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