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Amtliche Abkürzung:LWaldG
Fassung vom:31.08.1995
Gültig ab:23.06.1996
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:790
Waldgesetz für Baden-Württemberg
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
in der Fassung vom 31. August 1995

§ 4
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Waldbesitzer:

Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind;

2.

Walderzeugnisse:

pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie

a)

Waldbäume und -sträucher oder Teile davon,

b)

Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte (Waldfrüchte),

c)

Moose, Farne, Gräser, Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen),

d)

Harz und Streu;

3.

Waldwege:

die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald;

4.

Erholungseinrichtungen:

landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung dienen.


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