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Verordnung des Kultusministeriums über
die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Freien Waldorfschulen
Vom 28. April 2011 Zum 29.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 6 und Anlage 1 geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 589) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 23
Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen.
§ 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Schule meldet dem Regierungspräsidium bis zum 15. Oktober die Schülerinnen und Schüler, die an der Prüfung voraussichtlich teilnehmen werden; bis zum 1. Februar des folgenden Jahres kann die Schule einzelne Schülerinnen und Schüler wieder abmelden. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Schülerinnen und Schüler,
- 2.
Angaben über den bisherigen Schulbesuch,
- 3.
eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich des gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik,
- 4.
die Angaben der beiden Fächer, in denen nach § 4 Abs. 3 auf eine Prüfung verzichtet werden soll. Die im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 erreichten Leistungen in diesen Fächern sind eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung nachzureichen.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen,
- 1.
wer die Jahrgangsstufe 13 einer staatlich anerkannten
Freien Waldorfschule ordentlich besucht,
- 2.
wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist,
- 3.
wer nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erworben hat.
(3) Das Regierungspräsidium entscheidet über die Zulassung. Die Versagung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
§ 3 Ort und Zeit der Prüfung
Die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler Freier Waldorfschulen findet einmal jährlich gleichzeitig mit der Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien im Gebäude der Waldorfschule statt.
§ 4 Form der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in vier schriftliche und vier mündliche Prüfungsfächer. Drei schriftliche Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung geprüft. Die mündlichen Prüfungsfächer werden nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich oder einer spät beginnenden Fremdsprache gemäß der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform oder im Fach Wirtschaft nach den Anforderungen gemäß Satz 2 geprüft. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers wird entweder das Fach Mathematik oder das Fach Deutsch schriftlich nach den Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach geprüft.
(2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung kann zusätzlich mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums. Darüber hinaus werden die Schülerinnen und Schüler in den weiteren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, die sie spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber der durch das Kollegium beauftragten Person benennen.
(3) In zwei mündlichen Prüfungsfächern wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde bei einem Unterrichtsbesuch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt, dass der Unterricht den geforderten Leistungsstand erreicht und die Leistungsbewertung gymnasialen Anforderungen entspricht. Trifft dies zu, wird in diesen Hospitationsfächern die Leistungsbeurteilung der Fachlehrkraft aus der Jahrgangsstufe 13 übernommen, falls die Schülerin oder der Schüler keine mündliche Prüfung verlangt. In diesem Fall ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.
§ 5 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer können Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, Mathematik, die Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Sport, Literatur und Theater, Musik und Bildende Kunst sein. Das Kultusministerium kann weitere Fächer zulassen.
(2) Aus den möglichen Prüfungsfächern wählen die Schülerinnen und Schüler die jeweils vier schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
Schriftliche Prüfungsfächer sind
- a)
Mathematik,
- b)
Deutsch,
- c)
eine zu wählende Fremdsprache,
- d)
nach Wahl eine weitere Fremdsprache, evangelische und katholische Religionslehre, Ethik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft, eine Naturwissenschaft, Musik, Sport oder Bildende Kunst, wobei die Wahl einer weiteren Fremdsprache im Einzelfall aus Gründen der Prüfungsorganisation ausgeschlossen sein kann;
- 2.
unter den schriftlichen Prüfungsfächern und den mündlichen Prüfungsfächern, die keine Hospitationsfächer sind, müssen zwei Fremdsprachen, die nicht spät beginnend sind, und eines der Fächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft sein;
- 3.
unter den schriftlichen oder mündlichen Prüfungsfächern muss sich eine Naturwissenschaft befinden.
(3) Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl im Rahmen des Unterrichtsangebots möglich. § 15 Absatz 1 bis 3
AGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die durch das Kollegium beauftragte Person an die Stelle der Schulleitung tritt.
(4) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3
AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Kommunikationsprüfung im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der durch das Kollegium beauftragten Person bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
(5) Die Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer, die keine Hospitationsfächer sind, nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.
§ 6 Durchführung der Prüfung
Für die Prüfung gelten im Übrigen § 6 Absatz 1, § 18 Satz 4, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 20, 23, 24, 26 Absatz 4 bis 9, §§ 29 und 30
AGVO entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
bei der mündlichen Prüfung können auch Unterrichtsinhalte der Waldorfschulen Gegenstand der Prüfung sein, soweit sie den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gleichwertig sind;
- 2.
§ 20 Absatz 1 Satz 3
AGVO findet auch auf sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses Anwendung;
- 3.
§ 20 Absatz 4 Satz 2
AGVO findet keine Anwendung; das leitende Mitglied eines Fachausschusses muss, die übrigen Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen;
- 4.
die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt; die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die durch das Kollegium beauftragte Person betrauen;
- 5.
die obere Schulaufsichtsbehörde kann anstelle einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1
AGVO auch eine andere staatlich anerkannte Freie Waldorfschule bestimmen.
§ 7 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat. Ferner ermittelt sie oder er die Gesamtnote nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle.
(2) Die Gesamtqualifikation besteht aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte. Diese wird wie folgt ermittelt (vergleiche Anlage 1):
- 1.
In den schriftlichen Prüfungsfächern werden, wenn nur schriftlich geprüft wurde, die in den Fächern erreichten Punkte mit 11 multipliziert; wurde schriftlich und mündlich geprüft, werden die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert; ergibt sich danach eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis gerundet (Beispiel: 71,5 auf 72 Punkte).
- 2.
in den mündlichen Prüfungsfächern werden die in den Fächern erreichten Punkte jeweils mit 4 multipliziert;
- 3.
unverzüglich nach der mündlichen Prüfung entscheidet die Schülerin oder der Schüler, ob sie oder er die besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt; in der besonderen Lernleistung sind höchstens 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar; die Berücksichtigung der besonderen Lernleistung im Rahmen der Gesamtqualifikation hat zur Folge, dass sich der Multiplikationsfaktor nach Nummer 1 von 11 auf 10 oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung von 5,5 auf 5 verringert.
(3) Die Mindestqualifikation ist erreicht, wenn
- 1.
in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte ohne Rundung in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden, wobei das Ergebnis der besonderen Lernleistung entsprechend Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden kann, und
- 2.
in den Fächern der mündlichen Prüfung kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Fächern, darunter einem Fach, das kein Hospitationsfach ist, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(4) Wer die Mindestqualifikation erreicht hat, erhält die allgemeine Hochschulreife zuerkannt und hierüber ein Zeugnis. Wem die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, kann nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 die Abiturprüfung einmal wiederholen.
(5) Über die Feststellung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.
§ 8 Erwerb des schulischen Teiles der Fachhochschulreife
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllen, ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern nach Wahl sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde oder Wirtschaft. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn
- 1.
in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,
- 2.
in den Fächern Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht sind,
- 3.
die Leistungen in mindestens vier Fächern, darunter einem mit den Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach, jeweils mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung und in keinem Fach mit null Punkten bewertet worden sind.
Die Durchschnittsnote wird nach Maßgabe der Anlage 3 ermittelt. Ergeben sich in den modernen Fremdsprachen wegen der Kommunikationsprüfung, in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport wegen der praktischen Prüfung und in den Fällen einer zusätzlichen mündlichen Prüfung Bruchteile von Punkten, so wird zur Ermittlung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Punktzahlen das Ergebnis in der üblichen Weise gerundet.
(2) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216) oder der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe vom 17. Mai 2009 (GBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
(3) Im Abgangszeugnis wird der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermerkt, wenn der berufsbezogene Teil noch nicht nachgewiesen werden kann.
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zum 15. Oktober 2019 für eine voraussichtliche Teilnahme an der Prüfung gemeldet werden, gilt die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen vom 28. April 2011 (GBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. April 2018 (GBl. S. 155, 156) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung, bis zum Abschluss der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 fort. § 7 Absatz 4 bleibt unberührt.
STUTTGART, den 28. April 2011
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PROF’IN DR. SCHICK
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Anlage 1
(zu § 7 Abs. 2)
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
- a)
ohne besondere Lernleistung:
Prüfung
|
Faktor
|
Gesamt-
qualifikation
|
- 1.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
111
|
165
|
- 2.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
111
|
165
|
- 3.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
111
|
165
|
- 4.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
111
|
165
|
- 5.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 6.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 7.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 8.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
Insgesamt
|
60
|
900
|
- b)
mit besonderer Lernleistung:
Prüfung
|
Faktor
|
Gesamt-
qualifikation
|
- 1.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
10
|
150
|
- 2.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
10
|
150
|
- 3.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Leistungsfach)
|
10
|
150
|
- 4.
schriftliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
10
|
150
|
- 5.
Besondere Lernleistung
|
4
|
60
|
- 6.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 7.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 8.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)
|
4
|
60
|
- 9.
mündliches Fach (Anforderungen eines Kurses in einem Basisfach)2
|
4
|
60
|
Insgesamt
|
60
|
900
|
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Die Punktzahl der Gesamtqualifikation (§ 19) ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:
Gesamtpunktzahl
|
Gesamtnote
|
Gesamtpunktzahl
|
Gesamtnote
|
900-823
|
1,0
|
|
|
822-805
|
1,1
|
552-535
|
2,6
|
804-787
|
1,2
|
534-517
|
2,7
|
786-769
|
1,3
|
516-499
|
2,8
|
768-751
|
1,4
|
498-481
|
2,9
|
750-733
|
1,5
|
480-463
|
3,0
|
732-715
|
1,6
|
462-445
|
3,1
|
714-697
|
1,7
|
444-427
|
3,2
|
696-679
|
1,8
|
426-409
|
3,3
|
678-661
|
1,9
|
408-391
|
3,4
|
660-643
|
2,0
|
390-373
|
3,5
|
642-625
|
2,1
|
372-355
|
3,6
|
624-607
|
2,2
|
354-337
|
3,7
|
606-589
|
2,3
|
336-319
|
3,8
|
588-571
|
2,4
|
318-301
|
3,9
|
570-553
|
2,5
|
300
|
4,0
|
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an freien Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2/3 - P/21
Punktzahl
|
Durchschnittsnote
|
105-97
|
1,0
|
96-95
|
1,1
|
94-93
|
1,2
|
92-91
|
1,3
|
90-89
|
1,4
|
88-87
|
1,5
|
86-85
|
1,6
|
84-83
|
1,7
|
82-81
|
1,8
|
80-79
|
1,9
|
78-76
|
2,0
|
75-74
|
2,1
|
73-72
|
2,2
|
71-70
|
2,3
|
69-68
|
2,4
|
67-66
|
2,5
|
65-64
|
2,6
|
63-62
|
2,7
|
61-60
|
2,8
|
59-58
|
2,9
|
57-55
|
3,0
|
54-53
|
3,1
|
52-51
|
3,2
|
50-49
|
3,3
|
48-47
|
3,4
|
46-45
|
3,5
|
44-43
|
3,6
|
42-41
|
3,7
|
40-39
|
3,8
|
38-37
|
3,9
|
36-35
|
4,0
|
|
|
|
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