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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:WaldorfFHSchulRV BW 2013
Ausfertigungsdatum:30.07.2013
Gültig ab:01.09.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 2013, 258
Gliederungs-Nr:2207-1
Verordnung des Kultusministeriums über
den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen
Vom 30. Juli 2013
Zum 29.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Auf Grund von § 23 Satz 1 Nummer 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:

ABSCHNITT 1
Allgemeines

§ 1
Leistungsnachweise für den Erwerb der Fachhochschulreife

Für den Erwerb der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg (Fachhochschulreife) durch Absolventinnen und Absolventen der Klasse 12 staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen sind nachzuweisen:

1.

im schulischen Teil Leistungen in sieben allgemeinbildenden Fächern (§§ 8 bis 11);

2.

im berufsbezogenen Teil:

a)

Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule im praktisch-technischen Bereich (§ 12),

b)

fachtheoretische und fachpraktische Leistungen im praktisch-technischen Bereich mit einer mündlichen und praktischen Prüfung (§§ 13 bis 15) sowie

c)

spätestens bei der Einschreibung an der Fachhochschule eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich (§ 16).


§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen melden der oberen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung die Prüflinge der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Meldung muss enthalten:

1.

Vor- und Zuname sowie Anschrift des Prüflings,

2.

Tag und Ort der Geburt,

3.

Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 über den bisherigen Schulbesuch und die Bestätigung, dass die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Zulassung zur Prüfung vorliegen,

4.

die gewählten Fächer für den schulischen Teil (§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6) sowie die Noten für die Fächer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6,

5.

die Bestätigung für den Unterricht im praktisch-technischen Bereich (§ 12 Absatz 1),

6.

das Thema der Jahresarbeit und das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs für den berufsbezogenen Teil (§ 12 Absatz 2).

(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer

1.

elf aufsteigende Schuljahre sowie an einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule die Klassen 9 bis 11 besucht hat und zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung die Klasse 12 an einer solchen Schule besucht oder besucht hat,

2.

die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule noch nicht erworben hat und

3.

eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch nicht zweimal ohne Erfolg abgelegt hat.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung. Sie kann bei Wohnungswechsel abweichend von Absatz 2 Nummer 1 für die Klassen 9 bis 11 den Besuch sonstiger Waldorfschulen anrechnen.

§ 3
Abnahme der Prüfung

(1) Die Prüfung wird einmal jährlich an den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen abgenommen.

(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium im Benehmen mit den staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen und praktischen Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule festgelegt.

§ 4
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Prüfung wird an jeder staatlich anerkannten Freien Waldorfschule, die Prüflinge gemeldet hat, ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde,

2.

drei Lehrkräfte öffentlicher Schulen, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde berufen werden, darunter eine Lehrkraft als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

drei Lehrkräfte staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen berufen werden.

Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei weniger als 15 Prüflingen kann die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass ein Prüfungsausschuss für mehrere staatlich anerkannte Freie Waldorfschulen gebildet wird.

(2) Die mündliche und praktische Prüfung wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:

1.

die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft einer öffentlichen Schule als Leiterin oder Leiter,

2.

eine Fachlehrkraft einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule als Prüferin oder Prüfer, in der Regel die Fachlehrkraft, die den Prüfling unterrichtet hat,

3.

eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Freien Waldorfschule, die zugleich eine Niederschrift über die Prüfung fertigt.

Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 5
Notengebung

(1) Die Leistungen sind mit den in § 5 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 5. Februar 2004 (GBl. S. 82, 89), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten zu bewerten.

(2) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von einer Fachlehrkraft der vom Prüfling besuchten staatlich anerkannten Freien Waldorfschule und von einer Fachlehrkraft einer öffentlichen Schule, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.

(3) Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und mit Ausnahme der nur mündlich geprüften Fächer auch halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet, der entsprechend Absatz 2 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.

(4) Für die Bewertung der Jahresarbeit im praktisch-technischen Bereich gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 6
Zeugnis der Fachhochschulreife

(1) Wer den schulischen Teil (§ 11) und den berufsbezogenen Teil (§ 15) bestanden hat, erhält von der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule das Zeugnis der Fachhochschulreife mit den für den schulischen Teil ermittelten Noten.

(2) Falls die praktische Tätigkeit (§ 16) noch nicht abgeleistet ist, wird im Zeugnis vermerkt, dass sie bei der Einschreibung an der Fachhochschule durch eine besondere Bescheinigung der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule nachzuweisen ist. Eine Mehrfertigung der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 7
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen,
Ordnungsverstöße, Wiederholung

(1) Bei Nichtteilnahme an der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen finden die §§ 19 und 20 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) vom 13. August 2012 (GBl. S. 519) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

(2) Der schulische Teil und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden.

ABSCHNITT 2
Schulischer Teil der Fachhochschulreife

§ 8
Fächer für den schulischen Teil, Prüfungsfächer

(1) Für den schulischen Teil sind Leistungen in folgenden Fächern, in denen der Prüfling am Unterricht der Klasse 12 der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule teilgenommen hat, nachzuweisen:

1.

Deutsch,

2.

Englisch oder Französisch oder Russisch,

3.

Mathematik,

4.

Physik oder Chemie oder Biologie,

5.

Geschichte,

6.

insgesamt zwei weitere Fächer aus folgenden Fächern: zweite Fremdsprache, Geographie/Sozialkunde, weitere Naturwissenschaften, Technologie, Musik, Bildende Kunst, Religionslehre, Ethik, Sport, wobei aus den Fächern Musik, Bildende Kunst, Religionslehre, Ethik und Sport jeweils nur ein Fach gewählt werden darf.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf Deutsch (Arbeitszeit: 240 Minuten), eine Fremdsprache nach Absatz 1 Nummer 2 (Arbeitszeit: 200 Minuten) und Mathematik (Arbeitszeit: 200 Minuten).

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf eine Naturwissenschaft (Absatz 1 Nummer 4). Darüber hinaus kann der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich bis zu zwei Fächer aus dem Bereich der schriftlichen Prüfung benennen, in denen er auch mündlich zu prüfen ist.

(4) In den Fächern nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden die in ganzen Noten festgelegten Bewertungen der Jahresleistungen in der Klasse 12 der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule übernommen, wenn sich die obere Schulaufsichtsbehörde durch Besuch des Unterrichts von einem den Anforderungen der Fachhochschulreife entsprechenden Leistungsstand der Klassenstufe 12 überzeugt hat. Ist der Leistungsstand im Fach Geschichte nicht gegeben, erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf Geschichte. Ist der Leistungsstand bei Fächern nach Absatz 1 Nummer 6 nicht gegeben, ist durch zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Fachlehrkräfte eine Leistungsfeststellung vorzunehmen und unter Berücksichtigung der Jahresleistung mit einer ganzen Note zu bewerten. An Schulen, die bereits wiederholt die Prüfung durchgeführt haben, ist die Überprüfung nach Satz 1 nicht in jedem Schuljahr erforderlich.

§ 9
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums leitet die schriftliche Prüfung, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

(2) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter und den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einer von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde auf Grund von Vorschlägen der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen gestellt. Schwierigkeitsgrad und Umfang müssen dem Anforderungsniveau der Abschlussprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben werden Kommissionen eingerichtet, in die auch Lehrkräfte der staatlich anerkannten Freien Waldorfschulen berufen werden.

(4) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 10
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach dauern. Sie wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden unter Berücksichtigung der Lehrpläne der Oberstufe der Freien Waldorfschule gestellt. Sie müssen dem Anforderungsniveau der Abschlussprüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife entsprechen.

§ 11
Prüfungsergebnis für den schulischen Teil

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In den Prüfungsfächern zählen allein die Prüfungsleistungen. In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, zählen die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiele: 2,1 bis 2,4 auf 2; 2,5 bis 2,9 auf 3).

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling den schulischen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn

1.

der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer 4,0 oder besser ist und

2.

der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Fremdsprache nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Mathematik und Naturwissenschaft nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit der Note »ungenügend« bewertet sind und

3.

die Leistungen in nicht mehr als einem Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist der schulische Teil bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können

a)

die Note »mangelhaft« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen dieser Fächer,

b)

die Note »mangelhaft« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen Fächern,

c)

die Note »ungenügend« in einem Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 durch die Note »sehr gut« in einem anderen Fach oder die Note »gut« in zwei anderen Fächern.


ABSCHNITT 3
Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife

§ 12
Unterricht und Jahresarbeit in der Freien Waldorfschule

(1) Der Unterricht im praktisch-technischen Bereich muss mindestens 1300 Unterrichtsstunden in den Klassen 9 bis 12 nach dem Lehrplan der Freien Waldorfschulen umfassen.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat selbständig zu einem von ihm gewählten Thema aus dem praktisch-technischen Bereich eine Jahresarbeit mit einem kurzgefassten Protokoll über Planung, Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen zu fertigen. Für die Auswahl der Themen legt jede staatlich anerkannte Freie Waldorfschule jährlich für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 12 aus folgenden Gebieten bis zu drei Gebiete fest: Metall, Holz, Keramik, Druck/Papier, Textil, Gestaltung, hauswirtschaftlich-pflegerischer Bereich.

§ 13
Mündliche Prüfung der Fachtheorie

(1) Die mündliche Prüfung der Fachtheorie soll in der Regel 15 bis 20 Minuten je Prüfling dauern. § 10 Absatz 1 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die Prüfungsfragen beziehen sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit nach § 12 Absatz 2 gefertigt wurde, und knüpfen an das Thema und das Protokoll der Jahresarbeit an. Sie müssen dem Anforderungsniveau am Ende einer zweijährigen gewerblich-technischen oder hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Berufsfachschule entsprechen.

§ 14
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Gebiet des praktisch-technischen Bereichs, in dem die Jahresarbeit nach § 12 Absatz 2 gefertigt wurde. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in ausreichendem Umfang praktisch-technische Grundfertigkeiten erworben hat und diese für die Herstellung von Werkstücken oder Arbeitsproben und für die Bewältigung einfacher fachpraktischer Probleme anwenden kann.

(2) Die Prüfungsaufgabe wird unter Berücksichtigung des Themas der Jahresarbeit von der Leiterin oder dem Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der dem Fachausschuss angehörenden Fachlehrkraft der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule gestellt; sie bedarf der Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Arbeitszeit beträgt mindestens sechs und höchstens zehn Stunden. Soweit erforderlich, kann verlangt werden, dass der Prüfling ein kurzgefasstes Protokoll über den Arbeitsverlauf und die hierbei auftauchenden Probleme und deren Lösungen anfertigt.

(3) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. Über die praktische Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 15
Prüfungsergebnis für den berufsbezogenen Teil

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling den berufsbezogenen Teil bestanden hat. Er ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Noten der Jahresarbeit, der mündlichen Prüfung der Fachtheorie und der praktischen Prüfung 4,0 oder besser und keine dieser Noten »ungenügend« ist.

§ 16
Praktische Tätigkeit

(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Kennenlernen der Arbeitswelt. Sie dauert mindestens neun Monate. Davon muss ein Abschnitt zusammenhängend mit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb der Wirtschaft oder einer vergleichbaren außerschulischen Einrichtung absolviert werden, höchstens drei Monate können in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden.

(2) Die praktische Tätigkeit kann auch durch ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Wehrersatzdienst oder den Bundesfreiwilligendienst nachgewiesen werden. Abgeleistete Dienste im Sinne des Satzes 1 von unter einem Jahr sowie die durchgehende Teilnahme an einer Berufsausbildung nach § 17 werden auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet, sofern die für die praktische Tätigkeit geltenden Vorschriften des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die praktische Tätigkeit ist der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule durch eine Bescheinigung des Betriebs oder der Einrichtung nachzuweisen, aus der die Dauer der Beschäftigung, der Aufgabenbereich und die Fehltage hervorgehen müssen.

§ 17
Berufsbezogener Teil durch Berufsausbildung
oder Berufserfahrung

Der berufsbezogene Teil ist auch erfüllt, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichgestellte Berufserfahrung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1BKFHVO in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist.

ABSCHNITT 4
Inkrafttreten

§ 18

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213, 216), außer Kraft.

STUTTGART, den 30. Juli 2013

STOCH