§ 102
Entgeltpflichtige Benutzungen
Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
- 1.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- 2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
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