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Amtliche Abkürzung:WG
Fassung vom:16.12.2014 Fassungen
Gültig ab:01.01.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7530
Wassergesetz für Baden-Württemberg
(WG)
Vom 3. Dezember 2013*
§ 104
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung

(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

(2) Das Entgelt beträgt für

1.

die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,081 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,10 Euro je Kubikmeter,

2.

die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,

3.

die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,015 Euro je Kubikmeter.

(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(4) Das Entgelt steht dem Land zu. Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach § 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. Aus dem Entgeltaufkommen wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt.

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§ 104 WG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 104 WG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389)

 


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