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Amtliche Abkürzung:WG
Fassung vom:03.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7530
Wassergesetz für Baden-Württemberg
(WG)
Vom 3. Dezember 2013*
§ 25
Vorhandene Querbauwerke

(zu § 35 Absatz 3 WHG)

Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.

§ 25 WG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 25 WG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389)

 


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https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WasGBW2014pP25&psml=bsbawueprod.psml&max=true

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