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Amtliche Abkürzung:WG
Fassung vom:03.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7530
Wassergesetz für Baden-Württemberg
(WG)
Vom 3. Dezember 2013*
§ 42
Erlaubnisfreie Benutzungen

(zu § 46 WHG)

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(2) Die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389)

 


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