§ 27
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Behörde erhebt von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Absatz 1 des Weingesetzes.
(2) Die Abgabe wird am 15. Mai eines jeden Jahres fällig. Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe ist die Fläche, die zur Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1, ber. ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 47), die durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gemeldet wurde. Zur Weinbergsfläche gehören alle Grundstücke, die der Produktion von Wein dienen können, soweit sie rechtmäßig bepflanzt sind, oder für die ein Recht auf Wiederbepflanzung besteht.
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