Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:WPO
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 702-1
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferordnung
§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1 Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 1 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 1.12.2003 I 2446 mWv 1.1.2004

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 1 WPO wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 1 WPO wird von folgenden Dokumenten zitiert

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR010490961BJNE002603125&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WiPrO+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm