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Amtliche Abkürzung:WPO
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 702-1
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferordnung
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
(1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 17 Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 17 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 19.12.2000 I 1769 mWv 1.1.2002
§ 17 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 3.9.2007 I 2178 mWv 6.9.2007
§ 17 Abs. 4: Eingef. durch Art. 22 Nr. 5 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021

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