Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:WPO
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 702-1
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferordnung
§ 30 Änderungsanzeige
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nachweis der Änderung geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 30: IdF d. Art. 2 Nr. 15 G v. 19.12.2000 I 1769 mWv 1.1.2002
§ 30 Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 30 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 20 G v. 31.3.2016 I 518 mWv 17.6.2016

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

Dieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert ausblendenDieses Gesetz wurde von 2 Normen geändert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BJNR010490961BJNE005603125&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WiPrO+%C2%A7+30&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm