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Amtliche Abkürzung:WPO
Fassung vom:25.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.08.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 702-1
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferordnung
§ 37 Registerführende Stelle
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes elektronisch zugänglich. Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem Berufsregister ergeben, ob es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das weitere, über § 38 hinausgehende freiwillige Angaben der Berufsangehörigen und der Berufsgesellschaften enthalten kann.
(3) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben. Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 37 Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 37 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a G v. 3.9.2007 I 2178 mWv 6.9.2007
§ 37 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 Buchst. a G v. 3.9.2007 I 2178 mWv 6.9.2007; idF d. Art. 18 Nr. 3 G v. 22.12.2010 I 2248 mWv 28.12.2010 u. d. Art. 1 Nr. 22 Buchst. a G v. 31.3.2016 I 518 mWv 17.6.2016
§ 37 Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. b G v. 31.3.2016 I 518 mWv 17.6.2016
§ 37 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 19 Buchst. b G v. 3.9.2007 I 2178 mWv 6.9.2007
§ 37 Abs. 3 (früher Abs. 4): Eingef. durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 2 G v. 15.7.1994 I 1569 mWv 1.1.1995; früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. Art. 2 Nr. 21 Buchst. b G v. 19.12.2000 I 1769 mWv 1.1.2002

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