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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüferordnung § 43a Regeln der Berufsausübung (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus - 1.
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, - 2.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, - 3.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, - 4.
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz, - 5.
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, - 6.
als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen, - 7.
als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, - 8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt, - 9.
als Angestellte einer - a)
nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder - b)
nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, - aa)
deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, - bb)
deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und - cc)
in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,
- 10.
als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit - a)
nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder - b)
zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen
handelt, oder - 11.
als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.
(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist - 1.
die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, - 2.
die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen, - 3.
die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, - 4.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und - 5.
die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vortragstätigkeit.
(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben: - 1.
gewerbliche Tätigkeiten; - 2.
Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; - 3.
Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient. Fußnoten
§ 43a: IdF d. Art. 1 Nr. 28 G v. 31.3.2016 I 518 mWv 17.6.2016
§ 43a Überschrift: IdF d. Art. 22 Nr. 2 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021
§ 43a Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 31 Nr. 5 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022
§ 43a Abs. 1 Nr. 9: IdF d. Art. 21 Nr. 4 G v. 3.6.2021 I 1534 mWv 1.1.2022
§ 43a Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a: IdF d. Art. 24 Abs. 27 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1693 mWv 3.1.2018
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 43a WPO, vom 10.08.2021, gültig ab 01.01.2024§ 43a WPO, vom 03.06.2021, gültig ab 01.01.2022 bis (gegenstandslos)§ 43a WPO, vom 25.06.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 31.07.2022§ 43a WPO, vom 25.06.2021, gültig ab 01.08.2021 bis 31.12.2021§ 43a WPO, vom 23.06.2017, gültig ab 03.01.2018 bis 31.07.2021§ 43a WPO, vom 31.03.2016, gültig ab 17.06.2016 bis 02.01.2018§ 43a WPO, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 16.06.2016§ 43a WPO, vom 02.12.2010, gültig ab 09.12.2010 bis 07.09.2015§ 43a WPO, vom 03.09.2007, gültig ab 06.09.2007 bis 08.12.2010§ 43a WPO, vom 15.12.2004, gültig ab 21.12.2004 bis 05.09.2007§ 43a WPO, vom 01.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 20.12.2004§ 43a WPO, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2001 bis 31.12.2003§ 43a WPO, vom 31.08.1998, gültig ab 01.03.1999 bis 31.12.2000§ 43a WPO, vom 15.07.1994, gültig ab 01.01.1995 bis 28.02.1999 § 43a WPO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Dieses Gesetz wurde von 13 Normen geändert
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