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Amtliche Abkürzung:JWMG
Fassung vom:25.11.2014
Gültig ab:01.04.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:792
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
(JWMG)
Vom 25. November 2014* **

§ 26
Jägerprüfung, Jagdschein

(1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15 Absatz 7 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprüfung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die jagdliche Ausbildung, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüferinnen und Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15 Absatz 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Die oberste Jagdbehörde kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn

1.

diese zuverlässig sind,

2.

keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

3.

gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechts über die Jägerprüfung eingehalten werden.

Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat; abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Nationalparkgesetzes (NLPG) ist die Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald nicht für Entscheidungen nach den §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes zuständig. Hat die den Antrag stellende Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person die Jagd ausüben will. Jagdscheine werden nach § 15 des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahresjagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein für die Dauer von drei Jagdjahren ausgestellt.

(5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will.

§ 26 JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 26 JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
**
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014

 


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