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Amtliche Abkürzung:JWMG
Fassung vom:25.11.2014
Gültig ab:01.04.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:792
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
(JWMG)
Vom 25. November 2014* **

§ 27
Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung

Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
**
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014

 


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