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Amtliche Abkürzung:JWMG
Fassung vom:25.11.2014
Gültig ab:01.04.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:792
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
(JWMG)
Vom 25. November 2014* **

§ 28
Jagdabgabe

(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung sowie der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Die anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger können Vorschläge für die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe im Rahmen der Zweckbestimmung nach Satz 1 einreichen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verwendung nach Anhörung derjenigen anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, welche die Inhaberinnen und Inhaber eines baden-württembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte vertreten, die zusammen mehr als 25 vom Hundert des jährlichen Aufkommens an der Jagdabgabe aufbringen.

(2) Für die Jagdabgabe finden die §§ 9, 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Jagdjahr, für das der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.

§ 28 JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 28 JWMG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
**
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014

 


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