Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz
Amtliche Abkürzung:GebVO MWK
Fassung vom:26.07.2022
Gültig ab:01.09.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:202
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für
öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums
(Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium - GebVO MWK)
Vom 26. Juli 2022 *

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis (GebVerz MWK)

Geb.Verz. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Allgemein

 

1.1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenbefreiung vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

 

1.2

Ablehnung eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

 

1.3

Zurücknahme eines Antrags

 

 

Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 5 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.

 

1.4

Verfahrensgebühren

 

1.4.1

Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)

 

1.4.1.1

Zurückweisung des Rechtsbehelfs

20 bis 5 000

1.4.1.2

Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war

10 bis 1 500

1.5

Beglaubigungen

 

1.5.1

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

3 bis 150

1.5.2

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen

3 bis 100

1.6

Schreibgebühren und Ablichtungen

 

1.6.1

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

10

1.6.2

Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:

 

1.6.2.1

bei einem Format bis zu DIN A 4

 

 

für die erste Seite

1,20

 

für jede weitere Seite

0,80

1.6.2.2

bei einem größeren Format

 

 

für die erste Seite

1,60

 

für jede weitere Seite

1,30

2

Wissenschaftsministerium

 

2.1

Hochschulen in freier Trägerschaft

 

2.1.1

Staatliche Anerkennungen nach § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) (Verwaltungsgebühr einschließlich Kosten der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat)

 

2.1.1.1

Staatliche Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule

 

2.1.1.1.1

Anerkennung aufgrund einer Konzeptprüfung gem. § 70a Absatz 1 Satz 1 LHG

2 500 bis zu 50 000

2.1.1.1.2

Anerkennung oder deren Verlängerung aufgrund einer Akkreditierung oder Reakkreditierung nach § 70a Absatz 1 Satz 2 und 3 LHG

2 500 bis zu 75 000

2.1.1.1.3

Anerkennung oder deren Verlängerung aufgrund einer Konzeptprüfung, Akkreditierung oder Reakkreditierung bei gleichzeitiger Verleihung des Promotionsrechts und/oder des Habilitationsrechts aufgrund einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat nach § 70a Absatz 1 Satz 4 LHG

2 500 bis zu 100 000

 

Bei Einbeziehung medizinischer Studiengänge erhöht sich der Rahmen auf

bis zu 110 000

2.1.1.2

Erweiterung der staatlichen Anerkennung um einen weiteren Studiengang

bis zu 3 000

2.1.1.3

Verlängerung der staatlichen Anerkennung eines bestehenden Studienganges

bis zu 2 000

2.1.1.4

Zustimmung zur Namensänderung von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule

bis zu 300

2.1.1.5

Zustimmung zum Wechsel von Trägern oder Betreibern von staatlich anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens als Hochschule (§ 70 Absatz 1 Satz 5 LHG)

300 bis 1 000

2.1.2

Aufhebung der staatlichen Anerkennung nach § 71 Absatz 2 LHG

2 500 bis 5 500

2.1.3

Verleihung des Promotionsrechts an eine staatlich anerkannte Hochschule nach § 70 Absatz 4 LHG, soweit dies nicht zusammen mit einer staatlichen Anerkennung oder deren Verlängerung erfolgt (Verwaltungsgebühr einschließlich Kosten der Begutachtung durch den Wissenschaftsrat)

2 500 bis zu 85 000

2.1.4

Untersagung der Beschäftigung von hauptamtlichen Lehrkräften nach § 72 Absatz 2 Satz 2 LHG

50 bis 500

2.1.5

Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor« nach § 72 Absatz 2 Satz 3 LHG

50 bis 250

2.2

Niederlassungen von Hochschulen von außerhalb der Europäischen Union in Baden-Württemberg

 

2.2.1

Gestattung einer Niederlassung nach § 72a Absatz 3 Satz 1 LHG

2 500 bis 7 500

2.2.2

Erweiterung der Gestattung um einen weiteren Studiengang

500 bis 3 000

2.2.3

Verlängerung der Gestattung

300 bis 2 000

2.2.4

Aufhebung der Gestattung nach § 72a Absatz 3 Sätze 4 und 5 LHG

2 500 bis 5 500

2.2.5

Gestattung der Fortführung des Betriebs einer Einrichtung, die unter § 72a Absatz 3 Satz 7 LHG fällt, vor dem Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3. HRÄG) eingerichtet wurde und die Voraussetzungen nach Artikel 19 § 12 Absatz 5 des 3. HRÄG erfüllt

2 500 bis 7 500

3

Landesarchiv

 

3.1

Denkmalschutz im Archivwesen

 

 

Erteilung einer Bescheinigung nach § 10g des Einkommensteuergesetzes zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern;

 

 

bei bescheinigten Aufwendungen bis

 

 

2 500 Euro

25

 

25 000 Euro

50

 

50 000 Euro

75

 

250 000 Euro

200

 

500 000 Euro

300

 

je weitere 500 000 Euro

250

3.2

Feststellung nach den § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen genügt

250

4

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

 

Anmerkung:

 

 

Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz (LGebG), wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.

 

4.1

Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG

gebührenfrei

4.2

Auskünfte

 

4.2.1

Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

gebührenfrei

 

Anmerkung:

 

 

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

 

4.2.2

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

30 bis 200

4.2.3

Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

4.3

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

 

4.3.1

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise

15 bis 200

4.3.2

Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen

200,01 bis 500

4.4

Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang

15 bis 500

 

Anmerkung zu den Nummern 4.2 bis 4.4:

 

 

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

 

4.5

Veröffentlichungen nach § 11 LIFG

gebührenfrei

4.6

Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs

bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr;
mindestens 30

Fußnoten ausblendenFußnoten

*
[Red. Anm.: Gemäß § 2 Abs. 2 ist für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.]

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WissMinGebVBW2022pAnlage&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WissMinGebV+BW+Anlage&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz