Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
Amtliche Abkürzung:LWoFG
Fassung vom:11.12.2007
Gültig ab:01.01.2008
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2132-11
Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum
und Stabilisierung von Quartierstrukturen
(Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG)
Vom 11. Dezember 2007*)

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Das Land, die Landkreise und die Gemeinden wirken bei der Förderung zusammen.

(2) Wohnungswirtschaftliche Belange der Gemeinden sollen berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich die Gemeinden angemessen an der Förderung beteiligen. Gemeinden sollen geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau überlassen und dabei die Anforderungen des kosten- und flächensparenden Bauens berücksichtigen. Das Land kann die Gewährung einer Förderung von der Mitwirkung der Gemeinde abhängig machen.

(3) Gemeinden und Landkreise können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen. Es bleibt ihnen unbenommen, eine Wohnraumförderung außerhalb dieses Gesetzes zu betreiben.

(4) Die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) kann auch mit eigenen Mitteln und mit Zustimmung der Landesregierung eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen; die Bestimmungen gelten entsprechend. Sie ist berechtigt, eine Wohnraumförderung mit bankeigenen Mitteln außerhalb dieses Gesetzes durchzuführen.

(5) Die oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen. Erfolgt eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 ausschließlich mit Mitteln einer Gemeinde oder eines Landkreises, trifft die Gemeinde oder der Landkreis die Bestimmung durch Satzung oder Organisationsverfügung.

(6) Gemeinden, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 als zuständige Stellen bestimmt sind, erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde, die übrigen Gemeinden der Fachaufsicht des Landratsamtes, des Regierungspräsidiums und der obersten Landesbehörde.

§ 9 LWoFG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 9 LWoFG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Förderalismusreform im Wohnungswesen vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581).

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WoFGBW2007pP9&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WoFG+BW+%C2%A7+9&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm