Zum 26.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- (1)
Zuständige Stellen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte. Die Großen Kreisstädte können die Durchführung der ihnen nach dem Wohngeldgesetz obliegenden Aufgaben durch Vereinbarung den Landkreisen übertragen. In der Vereinbarung soll eine Regelung über die Kosten getroffen werden. Die Zuständigkeitsübertragung ist dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen durch Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung anzuzeigen.
- (2)
Die Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben als Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.